Weitere Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuersatz für Übernachtungen
    Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe sinkt der Umsatzsteuertarif ab dem 1.1.2010 von 19 auf 7 %. Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der Steuermäßigung umfasst ist die Verpflegung, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dient.

  • Freizone
    Die Freihäfen in Emden und Kiel werden aufgehoben.

  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren
    Das bisherige Papierverfahren wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Dabei werden die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt, sondern es wird beim Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches Portal eingerichtet, bei dem der Antrag zu stellen ist. Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten entfällt. Ab einem Betrag von 1.000 Euro ist aber eine elektronische Rechnungskopie nötig. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.9. (bisher: 30.6.) des Folgejahres zu stellen. Bei überlanger Bearbeitungsdauer (grundsätzlich 4 Monate, bei Rückfragen bis zu 8 Monate) wird der Vergütungsbetrag verzinst.

  • Ort der Dienstleistung
    Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010 grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt. Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer verbleibt es beim Ort des leistenden Unternehmers.

  • Sonderregelungen
    Für Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer gelten neue Sonderregelungen, die den Leistungsort für Umsätze an Letztverbraucher im Verbrauchsland festlegen.

  • Speisen
    Die Regelungen zum Ort der Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn während der Beförderung werden ab 2010 um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in diesen Beförderungsmitteln erweitert. In diesen Fällen erfolgt die Umsatzbesteuerung am Abgangsort des Beförderungsmittels. Bislang bestimmte sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem sich der Sitz oder die Betriebsstätte des leistenden Unternehmers befindet.

  • Zusammenfassende Meldung
    Ab 2010 ist auch dann eine Zusammenfassende Meldung erforderlich, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht wurden, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>