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Weitere Änderungen für Familien
- Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung bleiben steuerfrei. Auch Zahlungen durch die aufgenommene Person bleiben steuerfrei. Aufwendungen können nur geltend gemacht werden, soweit sie die Einnahmen übersteigen.
- Ab 2009 wird eine neue Steuerfreiheit für die Übertragung der Wertguthaben vom Arbeitgeber auf die Deutsche Rentenversicherung Bund etwa bei anschließender Selbständigkeit oder Nichtbeschäftigung eingeführt. Die späteren Leistungen aus dem Wertguthaben werden den Lohneinkünften zugeordnet und die Rentenversicherung nimmt einen Lohnsteuerabzug vor.
- Der Kreis der Förderberechtigten bei der Riester-Rente wird auf Personen erweitert, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beziehen.
- Dem Sparer vom Vermittler ab 2009 erstattete Abschluss- und Vertriebskosten eines steuerlich geförderten privaten Altersvorsorgevertrags gelten als steuerpflichtige Leistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Provisionserstattung auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt oder an den Anleger ausgezahlt wird. Dafür mindert die Erstattung nicht die geförderten Sparbeiträge.
- Für die Veranlagung der Auslandsrentner ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig.
- Eine über das Eigenheimrentengesetz geförderte selbstgenutzte Wohnung gilt bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit des Zulageberechtigten nicht als schädlich verwendet. Voraussetzung: Die begünstigte Wohnung darf keinem Dritten mit Ausnahme des Ehegatten zur Nutzung überlassen werden.
- Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung von zehn Jahren bei der Steuerfestsetzung wird auch für die steuerstrafrechtlicher Verfolgung verlängert. Dies gilt für Fälle der schweren Steuerhinterziehung.
- Nach früherer Rechtslage wurde die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn der Ertrag um mehr als 20 Prozent gemindert ist. Ab 2009 kommt es zu einer Erhöhung des Ausmaßes der Ertragsminderung von 20 auf 50 Prozent, ab dem ein Erlass in Betracht kommen kann. Der Erlass wird in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent ist die Grundsteuer in Höhe von einem Viertel und bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.
- Die auf 25 Jahre gesenkte Altersgrenze für Kinder gilt nicht für die Eigenheimzulage. Daher wird eine Kinderzulage auch für Sprösslinge gewährt, die die Voraussetzungen für ein Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag vor der Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr erfüllten.
- Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Spenden ist grundsätzlich eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Ab 2009 wird die Möglichkeit einer elektronischen Zuwendungsbestätigung geschaffen. Eine Übermittlung des Datensatzes ist jedoch nur zulässig, wenn der Zuwendende diesem Verfahren zustimmt und dem Zuwendungsempfänger seine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat.
- Die drei verschiedenen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder als Sonderausgaben werden ab 2009 übersichtlicher in einer neuen Vorschrift zusammengefasst, ohne dass es materiell zu Änderungen kommt. Abzugsfähig sind weiterhin 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro im Jahr.
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