Schädlichen Verwaltungsvermögen

Hierunter fallen gem. § 13b Abs. 2 ErbStG:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Für vermietete Wohnimmobilien kommt aber Verschonung nach § 13c ErbStG mit 10% in Betracht. Nicht zum Verwaltungsvermögen gehören
    • im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Immobilien,
    • Grundstücken innerhalb eines Konzerns i.S. des § 4h EStG (Zinsschrankenregelung),
    • einer Betriebsverpachtung, wenn der Erbe bereits Pächter war,
    • einer Betriebsverpachtung, wenn der Beschenkte den Betrieb im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht führen kann und die Verpachtung auf höchstens zehn Jahre befristet ist,
    • von Wohnimmobilien, wenn deren Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Mit dieser Regelung profitieren z.B. Wohnungsunternehmen im Familienbetrieb. Allerdings stehen solchen Unternehmen die Verschonungsregelung nicht offen, die Gewerbeimmobilien vermieten.
  • Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke, auf einzelne Grundstücke außerhalb eines verpachteten Betriebs.
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung 25% oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.
  • Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50% beträgt.
  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen. Nicht zum Verwaltungsvermögen gehört
    • Kapitalvermögen, soweit es dem Hauptzweck eines Kredit-, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen ist sowie
    • Kundenforderungen und Bankguthaben als liquide Mittel.
  • Kunstgegenstände, -sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen, Edelmetalle und -steine, wenn Handel oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.

Der Anteil des Verwaltungs- am gesamten Betriebsvermögen bestimmt sich nach dem Verhältnis der erbschaftsteuerlichen Bewertungsansätze für die Gegenstände des Verwaltungsvermögens als Einzelwirtschaftsgüter zum erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert insgesamt.

Hinweis:
Soweit der Anteil des Verwaltungsvermögens die Grenze von 50 oder 10% nicht überschreitet, ist grundsätzlich das gesamte Unternehmen in vollem Umfang begünstigt - und damit auch das Verwaltungsvermögen. Allerdings gilt dies nur für das Verwaltungsvermögen, das zum Zeitpunkt der Besteuerung bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG). Das bedeutet im Umkehrschluss für Verwaltungsvermögen, das nicht mehr als zwei Jahre zum Betriebsvermögen zählt, keine Begünstigungen in Anspruch genommen werden können. Somit ist nur das Vermögen begünstigt, das nach Aussonderung der innerhalb von zwei Jahren eingelegten Wirtschaftsgüter noch vorhanden ist. Erst darauf wird der Abschlag in Höhe von 85 oder 100% angewendet, während das ausgesonderte Verwaltungsvermögen in voller Höhe zu versteuern ist.

Prüfschema:

  • Wurde dem Grunde nach begünstigtes Vermögen übertragen?
    Wenn nicht, kommen keine Vergünstigungen in Betracht.
  • Wurde begünstigtes Vermögen übertragen, beträgt aber das hierin enthaltene Verwaltungsvermögen mehr als 10% (Sieben-Jahresfrist) oder 50% (Fünf-Jahresfrist)?
    Dann scheidet die Inanspruchnahme der Begünstigungen aus.
  • Überschreitet der Anteil das Verwaltungsvermögen zwar nicht 50 bzw. 10% des Unternehmenswerts, wurden aber innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem Steuerzeitpunkt Einlagen getätigt?
    Dann ist zwar das Unternehmensvermögen grundsätzlich in vollem Umfang begünstigt, das eingelegte Verwaltungsvermögen ist hiervon jedoch ausgeschlossen.
  • Verbleibend danach weiterhin begünstigtes Betriebsvermögen?
    Dann bleiben hiervon je nach Wahl der Alternativen 85 oder 100% steuerfrei und 15 oder 0% werden sofort versteuert. Bei Erwerbern der Steuerklassen II und III kommt der Steuersatz der Steuerklasse I zur Anwendung (§ 19 a ErbStG).

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>