Kapitalübertragung auf eigene KinderDer Übertrag von Sparguthaben oder Wertpapieren auf minderjährige Kinder hat zwei Vorteile:
Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Das Vermögen muss tatsächlich und endgültig auf die Kinder übergehen. Ist das Kind volljährig, muss es über das Vermögen auch verfügen können. Gibt es Streit, können die Eltern nicht damit argumentieren, dass das Kapital nur aus steuerlichen Gründen auf das Kind übertragen wurde. Denn sonst werden die Kapitalerträge - auch nachträglich - steuerlich den Eltern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Ein BFH-Urteil macht dies in krasser Weise deutlich: Zinserträge aus einer übertragenen Kapitalanlage dürfen nur für dieses Kind verwendet werden. Im Urteilsfall hatten die Eltern von den Konten ihrer beiden Kinder jeweils rund 1.800 Euro abgehoben, um damit für die Tochter einen Kleiderschrank und eine Querflöte sowie für den Sohn ein Keyboard zu kaufen. Weil die Eltern hier mit den Zinsen des einen Kindes Anschaffungen des anderen Kindes finanzierten, wurden die Zinsen steuerlich ihnen zugerechnet (BFH-Urteil vom 30.3.1999, VIII R 19/98 , BFH/NV 1999 S. 1325). Nach der Schenkung muss für einen Dritten erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel bei den Spargeldern stattgefunden hat. Das gelingt durch Anlage von Konten und Depots auf die Namen der Kinder. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls den Sprösslingen zufließen. Über diese Erlöse dürfen Vater oder Mutter dann wieder zu Gunsten des Kinderdepots investieren. Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen sie über dieses Erträge, sind ihnen die Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008 - 5 K 2200/05). Denn dann behandeln sie die Bankverbindungen des Nachwuchses wie eigenes Vermögen. Grundsätzlich hat die Zurechnung von Kapitalerträgen bei demjenigen zu erfolgen, der sie auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten eines Kindes befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet. Ähnlich sieht es bei der Zurechnung von Dividenden nach einer Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Kinder aus: Schenkt ein Vater seinem Nachwuchs GmbH-Anteile, so sind die Gewinnausschüttungen steuerlich weiterhin dem Vater und nicht den Kindern zuzurechnen, wenn sie auf ein Konto des Vaters überweisen werden und dort verbleiben, ohne dass die konkrete Verwendung der Mittel für die Kinder nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 14.10.2002, VIII R 42/01, BFH/NV 2003 S. 307) Achtung Falle: Übrigens: Ausweg:
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