Kapitalübertragung auf eigene Kinder

Der Übertrag von Sparguthaben oder Wertpapieren auf minderjährige Kinder hat zwei Vorteile:

  • Jedes Kind kann Grund- und Sparerfreibetrag sowie Werbungskosten-Pauschbetrag separat in Anspruch nehmen, Kapitalerträge also in diesem Rahmen steuerfrei vereinnahmen.
  • Die Steuerprogression der Eltern mindert sich entsprechend um die entfallenen Kapitaleinnahmen.

Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Das Vermögen muss tatsächlich und endgültig auf die Kinder übergehen. Ist das Kind volljährig, muss es über das Vermögen auch verfügen können. Gibt es Streit, können die Eltern nicht damit argumentieren, dass das Kapital nur aus steuerlichen Gründen auf das Kind übertragen wurde. Denn sonst werden die Kapitalerträge - auch nachträglich - steuerlich den Eltern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern.

Ein BFH-Urteil macht dies in krasser Weise deutlich: Zinserträge aus einer übertragenen Kapitalanlage dürfen nur für dieses Kind verwendet werden. Im Urteilsfall hatten die Eltern von den Konten ihrer beiden Kinder jeweils rund 1.800 Euro abgehoben, um damit für die Tochter einen Kleiderschrank und eine Querflöte sowie für den Sohn ein Keyboard zu kaufen. Weil die Eltern hier mit den Zinsen des einen Kindes Anschaffungen des anderen Kindes finanzierten, wurden die Zinsen steuerlich ihnen zugerechnet (BFH-Urteil vom 30.3.1999, VIII R 19/98 , BFH/NV 1999 S. 1325).

Nach der Schenkung muss für einen Dritten erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel bei den Spargeldern stattgefunden hat. Das gelingt durch Anlage von Konten und Depots auf die Namen der Kinder. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls den Sprösslingen zufließen. Über diese Erlöse dürfen Vater oder Mutter dann wieder zu Gunsten des Kinderdepots investieren. Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen sie über dieses Erträge, sind ihnen die Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008 - 5 K 2200/05). Denn dann behandeln sie die Bankverbindungen des Nachwuchses wie eigenes Vermögen. Grundsätzlich hat die Zurechnung von Kapitalerträgen bei demjenigen zu erfolgen, der sie auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten eines Kindes befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet.

Ähnlich sieht es bei der Zurechnung von Dividenden nach einer Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Kinder aus: Schenkt ein Vater seinem Nachwuchs GmbH-Anteile, so sind die Gewinnausschüttungen steuerlich weiterhin dem Vater und nicht den Kindern zuzurechnen, wenn sie auf ein Konto des Vaters überweisen werden und dort verbleiben, ohne dass die konkrete Verwendung der Mittel für die Kinder nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 14.10.2002, VIII R 42/01, BFH/NV 2003 S. 307)

Achtung Falle:
Bei volljährigen Kindern müssen die Eltern auf die Einkommensgrenzen für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag achten. Ab einem Jahreseinkommen des Kindes von mehr als 7.680 Euro erlischt der Anspruch auf Kindergeld und damit auf immerhin 1.968 Euro ab dem Jahr. Außerdem gehen alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen verloren, wie Ausbildungsfreibetrag, Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Kinderzulage bei der Eigenheimzulage, Kinderzulage bei der "Riester"-Altersvorsorge usw.

Übrigens:
Zu den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gehören auch die Zinsen und Dividenden. Davon abgezogen werden der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro sowie der Sparerfreibetrag von 750 Euro. Die nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Hälfte der Dividenden wird bis 2008 bei den "Bezügen" erfasst.

Ausweg:
Da zu den Einkünften des Kindes nicht nur die Zinsen gehören, sondern auch BAföG oder das Azubi-Gehalt, sollten die Sprösslinge schon frühzeitig lernen, durch Sammeln von Belegen Werbungskosten geltend zu machen. Wer knapp über 7.680 Euro liegt, sollte noch rasch vor Jahresende z. B. einen PC, Schreibtisch oder Ähnliches kaufen, um so unter der kritischen Einkommensgrenze zu bleiben. Außerdem können neuerdings auch bei Kindern, die im Studium sind oder eine allgemein bildende Schule besuchen, sämtliche ausbildungsbedingten Aufwendungen, wie Studiengebühren, Studienliteratur, Schreibwaren, Fahrtkosten usw., von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden. So retten Sie das Kindergeld und damit die anderen kindbedingten Steuervergünstigungen.

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