Versorgungsausgleich

Die Ehe ist eine gemeinsame partnerschaftliche Lebensleistung, egal wie die Rollenverteilung sich in Bezug auf Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gestaltet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten gemeinsam für ihre Alterssicherung sorgen. Erwirbt ein Ehegatte oder erwerben beide Ehegatten aus einer Erwerbstätigkeit Rentenanwartschaften, beispielsweise aus der Sozialversicherung, sollen diese - ähnlich wie beim Zugewinnausgleich - unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Die Aufteilung wird durch den Versorgungsausgleich nach den Paragrafen 1587 bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), erreicht, den das Gericht zwingend von Amts wegen - als einzige Folgesache ohne Antrag einer Partei - im Scheidungsverbund verhandelt und entscheidet.

Auszugleichen sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Invaliditäts- oder Altersvorsorge einschließlich derer aus betrieblicher Altersvorsorge und privaten Rentenversicherungsverträgen. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte auf eigener Arbeit oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines Ehegatten beruhen und während der Ehezeit erworben wurden. Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 13 UF 548/00).

Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, der in der Ehezeit insgesamt höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere Ehegatte. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu (§ 1587a BGB).

Zur Ermittlung der auszugleichenden Beträge sind die Eheleute zur Auskunft verpflichtet, bei welchen Versorgungsträgern für welchen Zeitraum Ansprüche bestehen. Dazu sind bestimmte Fragebögen, die vom Gericht zugesandt werden, auszufüllen, unter anderem der Antrag auf Kontenklärung und eine Brutto-Arbeitsentgeltbescheinigung. Die Ehepartner können die Angaben gegenseitig kontrollieren, da die Fragebögen an die jeweils andere Partei zur Kenntnis und Stellungnahme versandt werden. Anschließend wendet sich das Familiengericht an die Versicherungs- und Versorgungsträger und die Arbeitgeber, um Auskünfte über die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften einzuholen.

Anhand der von den Versorgungsträgern errechneten Anwartschaften berechnet der Familienrichter den Überschuss.

Der Versorgungsausgleich kann in einem notariell beurkundeten Ehevertrag bereits am Anfang oder während der Ehe ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung beantragt wird. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit sich. Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Ausschluss nicht zu einer unerträglichen Benachteiligung eines Ehegatten führen darf (Urteil des BGH vom 11.02.2004, Aktenzeichen: XII ZR 265/02). Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich kann auch noch während des Scheidungsverfahrens getroffen werden. Sie bedarf im Interesse des Schutzes des Ehegatten mit den niedrigeren Versorgungsanrechten der Genehmigung durch das Familiengericht.

Rechtstipp: Der Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht nicht, wenn er "grob unbillig" wäre. Der BGH hat dies beispielsweise für den Fall anerkannt, in dem die Frau die Familie ernährt und die Kinder großgezogen hatte und der Mann im Anschluss an sein von seiner berufstätigen Frau finanziertes siebenjähriges Studium lediglich 14 Monate gearbeitet und sich "auffällig untätig" verhalten hatte (Beschluss des BGH vom 24.03.2004, Aktenzeichen: XII ZB 27/99).

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