Garantien

Zusätzlich zur gesetzlich verankerten Sachmängelhaftung des Verkäufers bieten die Hersteller der verkauften Produkte dem Kunden oftmals eine Garantie an.

Die Begriffe Garantie und Sachmängelhaftung werden häufig vermischt, was schwere Konsequenzen haben kann:

  • Bei der Sachmängelhaftung muss der Verkäufer nur dafür einstehen, dass die Sache bei Gefahrübergang, also bei Übergabe fehlerfrei war.
  • Gibt der Verkäufer eine Garantie, muss er auch dafür einstehen, dass an der Sache während der Garantiezeit auch kein neuer Mangel eintritt.

Das Gesetz trennt zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien:

  • Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Verkäufer die Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit während der Garantiezeit (z. B. Durchrostungsgarantie bei Neuwagen).
  • Bei der Haltbarkeitsgarantie garantiert der Verkäufer, dass die Sache während der Garantiezeit eine bestimmte Beschaffenheit behält (z. B. Mobilitätsgarantie bei Neuwagen)

Gesetzlich geschuldet ist nur die Sachmängelhaftung, eine Garantie muss der Verkäufer nicht geben. Wird eine Garantie eingeräumt, besteht diese in jedem Fall unabhängig von der gesetzlichen Sachmängelhaftung des Verkäufers und beruht nicht auf Gesetz, sondern auf einem zwischen Hersteller und Kunden geschlossenen "Garantievertrag".

Zu den Einzelheiten des Garantievertrages informiert der nachfolgende Abschnitt.

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