VerjährungSachmängelrechte verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache, wie § 438 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt. Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht wirksam auf weniger als zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf weniger als ein Jahr bei gebrauchten Sachen vertraglich reduziert werden (§ 475 Absatz 2 BGB). Wer einen Gebrauchtwagen beim Händler kauft, der kann also immer zumindest ein Jahr Sachmängel geltend machen.
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