Unwirksame Testamente

Verfügungen von Todes wegen können von Anfang an nichtig sein. Dazu zählt ein Testament, dass vollkommen unbestimmte, widersinnige sowie rechtlich und tatsächlich unmögliche Bestimmungen oder Bedingungen enthält.
Ein Testament ist aber auch von Anfang an unwirksam:

  • bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften über Errichtung oder Form eines Testaments einschließlich der Testierfähigkeit.
  • bei Sittenwidrigkeit.

Eine besondere Regelung enthält § 14 Nr. 1 Heimgesetz (HeimG), wonach die Erbeinsetzung eines Altenheimträgers oder des Heimpersonals durch Heimbewohner nichtig ist, wenn der Erbe davon Kenntnis hat. Die Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligt, weil dadurch vermieden werden soll, dass "die Hilf- oder Arglosigkeit alter Menschen" ausgenutzt wird und "durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder -versprechen eine unterschiedliche Behandlung von Altenheimbewohnern eintritt" (Urteil des BVerfG vom 23.07.1998, Aktenzeichen: 1 BvR 434/98). Das Gesetz wird weit angewandt und eine Umgehung der Regelung von den Gerichten in aller Regel nicht geduldet. So darf auch die Ehefrau eines in einem Pflegeheim arbeitenden Pförtners von einer Heimbewohnerin nicht als Erbin in ihrem Testament bedacht werden (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2001, Aktenzeichen: 20 W 71/99). Dagegen dürfen Betreuer in der Familie sowie Mitarbeiter von ambulanten Pflegebetrieben - anders als Angestellte eines Pflegeheimes - von den bedürftigen Personen als Erben ins Testament aufgenommen werden, weil bei dieser Art der Betreuung kein so festes Verhältnis oder eine Abhängigkeit zu erwarten ist wie bei stationärer Pflege (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.02.2001, Aktenzeichen: 3 Wx 350/00 und 366/00).

Das für Beamte oder im öffentlichen Dienst stehende Angestellte geltende Annahmeverbot von Belohnungen erfasst zwar auch dienstbezogene Zuwendungen von Todes wegen, die tarifrechtlichen Vorschriften betreffen jedoch nur das Dienstverhältnis und führen deshalb nicht zur Unwirksamkeit eines Testaments.

Sittenwidrigkeit kann zum Schutz der Testierfreiheit nur in schweren Ausnahmefällen angenommen werden. Dabei ist immer das zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende Sittenverständnis ausschlaggebend. So wird heute das so genannte "Geliebtentestament", bei dem ein verheirateter Ehegatte alles seiner Geliebten vermacht, nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.07.2001, Aktenzeichen: 1Z BR 20/01) Eine Sittenwidrigkeit kommt nur noch dann in Betracht, wenn die Zuwendung ausschließlich als Gegenleistung für eine sexuelle Hingabe erfolgt ist (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.12.1997, Aktenzeichen: 3 Wx 278/97).

Auch der Einfluss in die Eheschließungsfreiheit des Erben führt grundsätzlich nicht zur Sittenwidrigkeit. Ein Vater kann seine Kinder für den Fall enterben, dass sie nicht "standesgemäß" heiraten. Ihre "berechtigten Belange" sind für diesen Fall durch das Pflichtteilsrecht gewahrt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.1998, Aktenzeichen IV ZB 19/97).

Ob nur einzelne Bestimmungen oder das gesamte Testament unwirksam sind, muss am Einzelfall bestimmt werden.

Rechtstipp: Es ist dringend davon abzuraten, Bestattungswünsche in einem Testament zu regeln. Da Testamente frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall eröffnet werden und so dann erst den Beteiligten zugänglich gemacht. Damit ist es zu spät für die Angehörigen, um testamentarische Wünsche wegen einer Beisetzung noch zu berücksichtigen. Richtigerweise regelt man Bestattungswünsche und Fragen rund um die Beisetzung und Grabpflege in einer Vorsorgevollmacht.

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