EinkommensteuertarifAuf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder Splittingtarif angewendet. Der Steuertarif kennt eigentlich nur eine einzige Tarifformel, die auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Diese Tarifformel wird als Grundtarif bezeichnet, der auch auf Ehepaare angewendet wird, die getrennt veranlagt werden. Ab dem Hochzeitsjahr haben Ehepartner grundsätzlich die Möglichkeit, sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Dann gibt das Paar eine gemeinsame Erklärung beim Finanzamt ab und erhält nur einen Steuerbescheid. Diese kleine Arbeitserleichterung ist aber nur ein kleines Extra zur Aussicht auf steuerliche Entlastung. Grundsätzlich verdoppeln sich nämlich alle Frei- und Pauschsätze mit Ausnahme vom Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer und Rentner. Dann wird das Splitting-Verfahren angewendet, bei dem der Grundtarif auch wieder die wesentliche Rolle spielt. Die Berechnung geschieht nämlich dabei in der Weise, dass das gemeinsame (zu versteuernde) Einkommen erst einmal halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird und zur Abgabe für Ehepaare führt. Dieses Splitting-Verfahren können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis die zusammenveranlagten Ehegatten das gemeinsame Einkommen erzielt haben. Ein Partner kann also auch keine Einkünfte haben und der andere Millioneneinnahmen. Als Faustregel gilt: Das Splittingverfahren führt zu einer Progressionsmilderung. Diese fällt umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist. Beispiel:
Verdient also ein Ehepaar insgesamt 100.000 Euro und wird gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, berechnet sich die zu zahlende Steuer - unabhängig davon, welcher Ehegatte welchen Anteil einbringt - wird wie folgt:
Verdient in einer Lebenspartnerschaft der Lebenspartner der Frau das gesamte Einkommen (z. B. 100.000 Euro), während die Frau sich um den Haushalt kümmert und über kein eigenes Einkommen verfügt, wird die zahlende Steuer wird wie folgt berechnet:
Der Vergleich zeigt, dass die Steuerlast für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, gegenüber Ehepaaren ganz besonders hoch ist, wenn ein Partner kein Einkommen bezieht. Hinzu kommen noch Entlastungen beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer. Je näher die Einkünfte der Paare beieinander liegen, umso mehr verringert sich der steuerliche Unterschied. Der Belastungsunterschied ist gleich Null, wenn beide Partner das gleiche Einkommen beziehen. Die steuerlichen Nachteile für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind daher bei einer besonders hohen Differenz zwischen den erzielten Einkünften erheblich. Eine weitere Entlastung gibt es bei vermögenden Ehepaaren. Denn oberhalb eines Einkommens von 250.770 Euro wirkt eine Reichensteuer von 45 statt dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Bei Ehepaaren greift der Zuschlag erst oberhalb von 501.540 Euro. Verdient beispielsweise ein Partner 400.000 Euro und der andere nichts, muss das Ehepaar keine Reichensteuer bezahlen. Der in wilder Ehe lebende Partner muss hingegen 149.230 Euro mit 45 Prozent versteuern. Tipp:
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