Einzel- oder Zusammenveranlagung

Ehegatten können jedes Jahr erneut entscheiden, ob sie eine gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen oder für jeden Gatten eine separate. Diese Wahl treffen sie über die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung. Machen Ehepaare keine Angaben zur Veranlagungsart, unterstellt das Finanzamt automatisch, dass die Zusammenveranlagung gewählt werden soll.

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist allerdings, dass nach den zivilrechtlichen Bestimmungen eine Ehe besteht und die Partner nicht dauernd getrennt leben. Nicht als getrennt lebend gelten die Partner, wenn einer lange Zeit im Krankenhaus verweilt oder eine Haftstrafe absitzt. Zusätzliche Voraussetzung für Ehepaare: Die beiden müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Tipp:
Paare, die nach einer Trennung und vor der Scheidung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung. Sie machen dann über eine gemeinsame Steuererklärung geltend, dass sie sich versöhnen wollten, das aber nicht geklappt hat. Nach einschlägigen Urteilen akzeptieren das Finanzbeamte bei einer Dauer von vier Wochen. Wird der Versöhnungsversuch dann steuerlich anerkannt, wirkt er rückwirkend ab dem ersten Tag. Das hat zur positiven Folge, dass er gleich für zwei Veranlagungsjahre gelten kann, selbst wenn das Paar nur fünf Wochen zusammen leben sollte. Versuchen es die Partner beispielsweise von Mitte Dezember 2010 bis Ende Januar 2011 noch einmal miteinander und geben das Vorhaben anschließend wieder auf, werden sie auf Antrag für beide Jahre zusammenveranlagt. Das führt zu erheblichen Steuerersparnissen und in der Regel zu hohen Rückzahlungen. Findet dann doch die Scheidung statt, ist der Splittingtarif erst ab dem darauf folgenden nächsten Jahr verloren.

Ansonsten gibt es nur in wenigen Fällen den Splittingtarif außerhalb der Ehe. Unverheiratete Paare oder Singles müssen den Grundtarif anwenden, sie versteuern also stets ihr persönliches Einkommen. Davon gibt es aber zwei Ausnahmen:

  • Sofern der Ehepartner verstorben ist, kommt für das Sterbejahr noch die Zusammenveranlagung in Betracht. Fürs Folgejahr kann der Überlebende dann noch den Witwensplitting auf seine Einkünfte anwenden, allerdings letztmalig.
  • Sofern der geschiedene Partner im Trennungsjahr postwendend wieder heiratet, gibt es für den sitzen gelassenen Ex-Gatten das Gnaden-Splitting. Dann behandelt ihn das Finanzamt zwar wie einen Single, setzt aber faktisch als Trost einmalig den Splittingtarif wie bei Eheleuten an.

Aber auch für Ehepaare lohnt sich nicht immer die Zusammenveranlagung. Sie dürfen frei entscheiden, ob sie gemeinsame oder separate Formulare einreichen. Diese Wahl treffen sie über die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung. Im Regelfall entscheiden sich die Paare für die erste Alternative, denn nur hierbei kommt die günstige Splittingtabelle zur Anwendung. Machen sie keine Angaben, unterstellt das Finanzamt automatisch die Zusammenveranlagung. Im Gegensatz hierzu wird bei der getrennten Veranlagung im Prinzip jeder Gatte für sich alleine besteuert, so als wäre er nicht verheiratet. Die Partner geben jeweils eine separate Erklärung ab und erhalten auch getrennte Bescheide. Für beide gilt wie für Ledige die Grundtabelle. Freibeträge und Pauschalen erhält jeder getrennt.

Diese steuerlich negative getrennte Veranlagung bietet generell keine Steuerersparnisse und wird in der Regel verwendet, wenn sich das Paar im Streit getrennt hat und noch nicht geschieden ist. Dann ist meist keine gemeinsame Steuererklärung mehr erwünscht. Aber die getrennte Veranlagung bringt auch einige Vorteile, die vielen Paaren überhaupt nicht bewusst sind.

  • Beide Partner weisen zusätzlich zum Arbeitslohn noch Nebeneinkünfte bis zu 820 Euro auf. Diese werden bis zu 410 Euro pro Person überhaupt nicht und darüber hinaus nur vermindert besteuert. Bei der Zusammenveranlagung gilt diese Grenze aber nur einmal pro Paar.
  • Bezieht ein Gatte steuerfreie Einkünfte wie etwa das Arbeitslosengeld, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und ansonsten nur geringe oder überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen, wirkt sich der Progressionsvorbehalt bei der getrennten Veranlagung nicht erhöhend auf das Einkommen des anderen Gatten aus.
  • Werden in einem Jahr hohe Abfindungen kassiert, werden die über die Fünftel-Regelung nur ermäßigt besteuert. Hier kann die getrennte Veranlagung vorteilhaft sein, wenn der Partner ohne Abfindung ein hohes Einkommen hat. Dann bleibt die Sonderzahlung entweder komplett steuerfrei oder die Progressionsminderung auf die Abfindung wirkt sich besonders stark aus.
  • Weist ein Ehegatte einen Verlust aus und hat der andere nicht allzu hohe Einkünfte, senkt der Minusbetrag das Einkommen bei der Zusammenveranlagung insgesamt auf 0 Euro, so dass sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge sowie der Grundfreibetrag nicht mehr auswirken. Bei der getrennten Veranlagung zieht der Partner mit den positiven Einkünften sämtliche Steuervergünstigungen ab, und der andere Gatte kann den Verlust in voller Höhe und ohne Verrechnung auf andere Steuerjahre übertragen.

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