Unterhalt während der BeziehungEheleute sind einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Dennoch werden solche Unterhaltszahlungen nicht steuermindernd berücksichtigt, weil die Eheleute ja vom Splittingtarif profitieren. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen sind rechtlich nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Leisten sie dennoch Zahlungen an den Lebenspartner, kommt eine Steuerermäßigung nach § 33a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Dies ist allerdings nur möglich, wenn dem Lebensgefährten staatliche Leistungen wegen des Zusammenlebens mit dem Partner gekürzt oder gar gestrichen werden. In diesen Fällen sind Unterhaltsleistungen an den Lebensgefährten, dem Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Erziehungsgeld oder Wohngeld gekürzt wurde, bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrages von 8.004 Euro (bis 2009: 7.680 Euro) absetzbar. Nach dem Sozialrecht erfolgt eine Kürzung des Leistungsanspruches bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, wenn zwei Personen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben. Das Gesetz sieht hierin eine sittliche Verpflichtung zum Unterhalt der anderen Person. Zu einer Kürzung der Sozialleistungen kommt es jedoch erst, wenn der Partner den anderen hilfsbedürftigen Partner auch tatsächlich unterstützt. Steuertipp: Das Finanzamt verlangt, dass die unterstützte Person bedürftig ist. Dies ist bei keinen oder nur geringen Einkünften und Vermögen der Fall. Nicht als Vermögen sieht der Fiskus Beträge bis zu 15.500 Euro sowie das selbst genutzte Eigenheim an. Auch der Hausrat sowie persönliche Gegenstände müssen nicht berücksichtigt werden. Abziehbar sind die üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt. Dazu können auch einmalige Zahlungen gehören. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung, Hausrat, aber auch Ausbildungsmaßnahmen oder Versicherungsbeiträge. Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder als Sachleistung gewährt wird. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zum allgemeinen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen kann (BFH vom 20.7.2006, III R 8/04) Hinweis:Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Berechtigten werden ab 2010 berücksichtigt, soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Hierzu wurde der Höchstbetrag von 8.004 Euro angepasst. Er steigt um denjenigen Betrag aufgewandt wird. Der Erhöhungsbetrag wirkt sich allerdings nur dann aus, wenn der Verpflichtete entsprechende Unterhaltsaufwendungen über den Betrag von 8.004 Euro hinaus auch tatsächlich leistet. Diese berücksichtigten Unterhaltsleistungen unterliegen beim Berechtigten der Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG.
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