Unterhalt nach TrennungWerden Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gezahlt, so können diese bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings geltend gemacht werden. Hinzu kommen die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Berechtigten. Die werden im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt, soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Hierzu wurde der Höchstbeträge von 13.805 Euro ab 2010 angepasst. Er steigt um denjenigen Betrag, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird. Zu beachten ist dabei allerdings:
Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft. Daher können tatsächlich geleistete Zahlungen an einen Partner nach der Trennung steuerlich nicht geltend gemacht werden. Nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft können Aufwendungen für Unterhalt an die ehemalige Lebensgefährtin nicht nach § 33 a EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (FG Hamburg 21.4.2009, 2 K 18/07).
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