Kindergeld

Beim Kindergeld stehen zusammen wohnende Paare ohne Trauschein nicht schlechter da als verheiratete Eltern. Hierbei gilt das Prinzip des Familienleistungsausgleichs: Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums erfolgt durch die Auszahlung von Kindergeld oder durch die Berücksichtigung von Freibeträgen in der Steuerrechnung bei den Eltern. Die Aufwendungen für den Nachwuchs werden damit zumindest zum Teil auf die Allgemeinheit umgelegt, indem es zum einen das von der steuerlichen Progression unabhängige monatliche Kindergeld und zum anderen die Möglichkeit einer ergänzenden Steuerermäßigung durch Freibeträge gibt. Dabei spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) hat einen Anspruch auf Kindergeld, das sich in den vergangenen Jahren laufend erhöht hat.

 

bis 1998

1999 - 2001

2002 -2008

2009

2010

1. und 2. Kind je

112,48

138,07

154

164

184

3 Kind

153,39

153,39

154

170

190

ab dem 4. Kind je

178,98

178,98

179

195

215

Das Kindergeld wird nicht nur für den eigenen Nachwuchs gezahlt, auch für Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und Enkelkinder kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Grundsätzlich gibt es Kindergeld für den minderjährigen Nachwuchs und darüber hinaus, wenn sich Sohn oder Tochter beispielsweise in Ausbildung befinden.

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