Kinderfreibeträage

Für jedes Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, besteht Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Zusätzlich gibt es seit 2002 einen "Sammelfreibetrag" für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Ob ein Steuerschuldner die beiden Steuerfreibeträge tatsächlich bekommt, hängt von der so genannten Günstigerprüfung im Vergleich zum erhaltenen Kindergeld ab, die das Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung von Amts wegen durchführt.

Die Freibeträge werden nur berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis höher ist als das während des Jahres erhaltene Kindergeld. Sie betragen:

Jahr

2008

2009

2010

Kinderfreibetrag

3.648

3.864

4.488

Betreuungsfreibetrag

2.160

2.160

2.520

= ergibt zusammen

5.808

6.024

7.008

Getrennt lebenden Eltern steht jeweils die Hälfte zu.

Zusammenveranlagte Eltern haben also im Jahr 2010 Anspruch auf einen Steuerfreibetrag von insgesamt 7.008 Euro je Kind. Eltern können den Kinder- und Betreuungsfreibetrag auf den anderen Partner übertragen, wenn sie geschieden sind, vom Ehepartner dauernd getrennt oder in einer Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Kind leben. Diese Möglichkeit macht sich steuerlich besonders bezahlt, wenn sich der volle Freibetrag beim Partner mit der höheren Steuerprogression auswirkt oder der abgebende keine oder minimale steuerpflichtigen Einkünfte hat. Doch eine Übertragung ist nicht in jedem Fall möglich. Das Finanzamt spielt nur mit, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und der andere den Unterhalt im Wesentlichen trägt.

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