Kinderbetreuungskosten

Seit dem 1. Januar 2006 besteht die Möglichkeit, nachgewiesene Kinderbetreuungskosten unter steuerlich verbesserten Bedingungen abzusetzen. Damit wurde ein weiterer Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gegangen. Vor allem soll so für Frauen die Aufnahme einer Berufstätigkeit erleichtert werden. Eltern können den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses bis zum 14. und bei eingetretener Behinderung bis zum 25. Lebensjahr steuerlich deutlich verbessert mit zwei Drittel und bis zu 4.000 Euro pro Kind geltend machen. Das gilt

  • für zusammen wohnenden Elterteile, wenn beide erwerbstätig sind,
  • für Alleinerziehende mit Berufstätigkeit,
  • wenn ein Elternteil berufstätig ist und der andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist,
  • wenn das Kind zwischen drei und sechs Jahre alt ist. Dann reicht die Berufstätigkeit eines Elternteils aus.

Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbetätigungen werden nicht gefördert. Dafür ist als Eigenanteil kein Sockelbetrag vorgesehen, um den kindbedingten Aufwand absetzen zu können. Die Kosten wirken sich daher bereits ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Allein Erziehende sowie zusammen lebende Elternteile müssen aber erwerbstätig sein, um den Aufwand bei der entsprechenden Einkunftsart berücksichtigen zu können.

Bei Eltern in Ausbildung oder mit Behinderung oder Krankheit gibt es zwar ebenfalls den Abzug von zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro, aber nur als Sonderausgaben. Das gilt etwa für Eltern, bei denen einer arbeitet und der andere behindert ist. Die gleiche Regelung ist für Kinder zwischen drei und sechs Jahren vorgesehen. Hier können ebenfalls zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn nur ein Partner von zusammen lebenden Eltern erwerbstätig ist. Was der andere Partner macht, spielt keine Rolle.

Hinweis:
Dem BFH liegt die Frage vor, ob Kinderbetreuungskosten nicht nur zu zwei Dritteln und oberhalb von 4.000 Euro berücksichtigt werden müssen. Daher werden Einkommensteuerbescheide ab 2006 nur vorläufig festgesetzt (BMF, Schreiben vom 15.2.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010).

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