Entfernungspauschale für ArbeitnehmerJeder Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeit eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese Entfernungspauschale beträgt seit dem 1.1.2004 pro Entfernungskilometer 0,30 Euro. Die Entfernungspauschale gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl 2009 I S. 891). Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen: Die Entfernungspauschale wird nur für jeden vollen Kilometer der Entfernung gewährt. Angefangene Kilometer werden nicht berücksichtigt. Beträgt der Weg beispielsweise 14,8 Kilometer, muss - streng genommen - auf 14 Kilometer abgerundet werden. Da die Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung-Arbeit und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt wird, kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Nach § 9 Abs. 2 EStG sind weiterhin sämtliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dies gilt für Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge, Diebstahl, Kosten eines Austauschmotors, sowie Gebühren für mautpflichtige Straßen und Tunnels. Die Entfernungspauschale wird auch dann gewährt, wenn:
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit dem Pkw 18,4 km (einfache Strecke, kürzester Weg) zur Arbeit. Weitere Beispiele im Anhang. Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10.10.1975, BStBl 1975 II S. 852). Eine Umwegstrecke ist auch bei einer täglichen Zeitersparnis von nur 31 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger einzuordnen (FG Düsseldorf 23.3.2007, 1 K 3285/06 E). Die längere Wegstrecke gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, deren Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung läuft. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Zwar kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Diese abweichende Bestimmung gilt nach dem Urteil vom FG Baden-Württemberg (30.3.2009, 4 K 5374/08) aber nur, wenn Umwege auf der Straße und nicht über die Schiene genommen werden. Denn zu der gesetzlichen Ausnahme einer längeren Strecke kommt erst gar nicht, wenn statt dem Pkw öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Es ist also nicht zulässig, mehrere Fahrten an einem Tag geltend zu machen. Arbeitnehmern steht bei Übernachtungen am Arbeitsort nur der halbe Kilometerpauschbetrag zu, da die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt abdeckt (Finanzgericht München vom 5.9.2006, 6 K 3644/04. Übernachtet der Arbeitnehmer an manchen Tagen am Arbeitsort und legt deshalb nur eine Fahrt mit seinem Auto zurück, so steht ihm daher an diesen Tagen nur der halbe Pauschbetrag zu. Sie können als Arbeitnehmer mit einer 5-Tagewoche bis zu 230 Fahrten und als Arbeitnehmer mit einer 6-Tagewoche bis zu 280 Fahrten geltend machen (FG München 12.12.2008, 13 K 4371/07). Der absetzbare Jahresbetrag für die Entfernungspauschale ist seit dem 1. Januar 2004 begrenzt auf 4.500 Euro.
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