Entfernungspauschale für Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeit eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese Entfernungspauschale beträgt seit dem 1.1.2004 pro Entfernungskilometer 0,30 Euro. Die Entfernungspauschale gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl 2009 I S. 891).

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x 0,30 Euro

Die Entfernungspauschale wird nur für jeden vollen Kilometer der Entfernung gewährt. Angefangene Kilometer werden nicht berücksichtigt. Beträgt der Weg beispielsweise 14,8 Kilometer, muss - streng genommen - auf 14 Kilometer abgerundet werden.

Da die Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung-Arbeit und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt wird, kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Nach § 9 Abs. 2 EStG sind weiterhin sämtliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dies gilt für Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge, Diebstahl, Kosten eines Austauschmotors, sowie Gebühren für mautpflichtige Straßen und Tunnels. Die Entfernungspauschale wird auch dann gewährt, wenn:

  • der Weg zu Fuß, mit dem Moped, Motorrad, Motorroller oder Fahrrad zurückgelegt wird
  • das Auto einer anderen Person genutzt wird, z. B. das Auto des Lebensgefährten
  • öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden
  • eine Fahrgemeinschaft gebildet wird

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit dem Pkw 18,4 km (einfache Strecke, kürzester Weg) zur Arbeit.
Bei 225 Arbeitstagen ergibt sich folgende Rechnung:: 18 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 1.215 Euro

Weitere Beispiele im Anhang.

Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10.10.1975, BStBl 1975 II S. 852). Eine Umwegstrecke ist auch bei einer täglichen Zeitersparnis von nur 31 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger einzuordnen (FG Düsseldorf 23.3.2007, 1 K 3285/06 E). Die längere Wegstrecke gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, deren Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung läuft.

Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Zwar kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Diese abweichende Bestimmung gilt nach dem Urteil vom FG Baden-Württemberg (30.3.2009, 4 K 5374/08) aber nur, wenn Umwege auf der Straße und nicht über die Schiene genommen werden. Denn zu der gesetzlichen Ausnahme einer längeren Strecke kommt erst gar nicht, wenn statt dem Pkw öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Es ist also nicht zulässig, mehrere Fahrten an einem Tag geltend zu machen. Arbeitnehmern steht bei Übernachtungen am Arbeitsort nur der halbe Kilometerpauschbetrag zu, da die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt abdeckt (Finanzgericht München vom 5.9.2006, 6 K 3644/04. Übernachtet der Arbeitnehmer an manchen Tagen am Arbeitsort und legt deshalb nur eine Fahrt mit seinem Auto zurück, so steht ihm daher an diesen Tagen nur der halbe Pauschbetrag zu.

Sie können als Arbeitnehmer mit einer 5-Tagewoche bis zu 230 Fahrten und als Arbeitnehmer mit einer 6-Tagewoche bis zu 280 Fahrten geltend machen (FG München 12.12.2008, 13 K 4371/07).

Der absetzbare Jahresbetrag für die Entfernungspauschale ist seit dem 1. Januar 2004 begrenzt auf 4.500 Euro.
In folgenden Fällen aber kann dieser Höchstbetrag auch überschritten werden:

  • Sofern bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höhere Kosten entstehen, sind diese gegen Einzelnachweis abziehbar.
  • Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz greift die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht. Diese Arbeitnehmer müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 Euro nicht erforderlich. Folge: Ein höherer Betrag ist absetzbar, wenn die entsprechende Fahrleistung - nicht jedoch die Kosten (!) - nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
  • Bei Benutzung eines Flugzeugs sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis in voller Höhe abziehbar und nicht begrenzt auf den Jahreshöchstbetrag. Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass bei Benutzung von Flugzeugen die tatsächlichen Kosten und bei Fahrten mit der Bahn lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.7.2006, I 51/2005).
  • Bei Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag überschritten werden, soweit das eigene Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeit eingesetzt wird.
  • Bei Nutzung einer Fähre sind die Fährkosten nicht mehr zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar. Die Fährverbindung ist jedoch mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann Teil der maßgebenden Entfernung.
  • Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
  • Fallen die Hin- und Rückfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Fahrten an einem Arbeitstag durchgeführt wurden.
  • Bei Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gilt der Jahreshöchstbetrag nicht.
  • Bei Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel (Pkw und öffentliche Verkehrsmittel) für die Fahrten zur Arbeit kann der Höchstbetrag überschritten werden, sofern für eine Teilstrecke der Pkw eingesetzt wird. Die auf 4.500 Euro begrenzte Entfernungspauschale ist hier für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 Euro angesetzt werden kann (BMF-Schreiben vom 1.12.2006, IV C 5 - S 2351 - 60/06, BStBl 2006 I S. 778).

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