Dienstliche Nutzung des Privat-Pkw

Es ist keine Seltenheit, dass auch in großen Unternehmen der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für betriebliche Zwecke nutzen muss. Die entstandenen Fahrtkosten können mit dem Pauschbetrag von 0,30 Euro zuzüglich 0,02 Euro für einen mitgenommenen Kollegen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Anstelle des Pauschbetrages kann auch der nachgewiesene tatsächliche Kilometer-Kostensatz erstattet oder steuerlich geltend gemacht werden.

Dies gilt für Fahrten zwischen:

  • der Wohnung des Arbeitnehmers und dem Ort der Dienstreise
  • dem Betrieb und der auswärtigen Tätigkeitsstätte
  • mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten
  • der Wohnung des Arbeitnehmers und der Unterkunft am Ort der Dienstreise, wenn der Arbeitnehmer auswärts übernachtet
  • dem Betrieb und der Unterkunft am Ort der Dienstreise, wenn der Arbeitnehmer auswärts übernachtet
  • der auswärtigen Unterkunft und der Tätigkeitsstätte
  • Zwischenheimfahrten im Rahmen einer länger dauernden Dienstreise.

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Pkw sind steuerpflichtig, sie können aber mit 15 % pauschal versteuert werden.

Steuertipp:
Die Anwendung des tatsächlichen Kilometer-Kostensatzes kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer ein besonders kostenintensives Auto fährt. Denn bei der Berechnung des Kilometersatzes sind alle angefallenen Kfz-Kosten aufzusummieren und durch die gefahrenen Gesamtkilometer eines Jahres zu dividieren. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn sich dabei ein wesentlich höherer Kilometersatz als 0,30 Euro ergibt. Zu den Fahrzeugkosten zählen insbesondere Aufwendungen für Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Garagenmiete, Abschreibung, Reparatur und Wartung, Kreditzinsen, Treibstoff, TÜV, Reifen, Wagenpflege.

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