Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. Hier gilt die Begrenzung des abzugsfähigen Betrages auf 4.500 Euro nicht. Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.

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