AbgeltungswirkungMit der Entfernungspauschale sind nach § 9 Abs. 2 Satz 10 EStG alle Aufwendungen abgegolten, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Hingegen sind die Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet, zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar. Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen gehören in erster Linie Reparaturkosten am eigenen sowie am Fahrzeug des Unfallgegners, eine Wertminderung, wenn der Wagen nicht repariert wird sowie unfallbedingte weitere Aufwendungen wie die Gebühren für Mietwagen, Sachverständige oder Gerichte. Selbst die Schuldzinsen lassen sich absetzen, wenn für die Bezahlung der Reparatur ein Darlehen aufgenommen werden muss.
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