Ansatz der UnfallkostenUnfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, LStH 2009 ist deshalb nicht mehr zu beachten. Die vorherige Regelung wurde aufgehoben, wonach der Unfall durch das Kilometergeld abgegolten ist. Haben Arbeitnehmer mit ihrem Pkw einen Unfall auf einer beruflichen Fahrt, können sie also zusätzliche Werbungskosten geltend machen. Diese günstige Regelung gilt neben der direkten Fahrt ins und vom Büro auch für Schäden auf
Beim Finanzamt abzugsfähig sind die Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Springt hingegen die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden (FG München v. 27.05.2008 - 13 K 2693/06). Die berechnet sich aus der Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Unglück. Bei Elementarschäden empfiehlt sich hier ein Sachverständigengutachten. Die Werbungskosten sind dann in dem Jahr anzusetzen, in dem der Unfall passiert ist. Dem Finanzamt können auch unfallbedingte Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung präsentiert werden. Nicht vergessen werden sollten die Gebühren für einen Mietwagen für die Zeit des Werkstattaufenthalts, Sachverständige, Anwalt, Gericht sowie Nebenkosten für Abschleppwagen, Taxi oder Telefon.
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