Gesetzesänderung wegen Verfassungsverstoß

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2008 in der Kürzung der Entfernungspauschale um die ersten 20 km einen Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt hatte, gilt nun für die Jahre 2007 bis 2009 wieder der günstigere Rechtsstand aus dem Jahr 2006. Grundsätzlich wird in den Jahren 2007 bis 2009 wieder die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen. Das wirkt sich in voller Höhe aus, wenn Arbeitnehmer mindestens 20 km zur Arbeit pendeln. Diese Strecke wurde durch die damalige gesetzliche Kürzung nicht berücksichtigt und lebt nun aufgrund der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wieder auf.

Ende April 2009 war das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale verkündet worden. Da es rückwirkend in Kraft tritt, können Berufstätige nunmehr ab 2007 wieder deutlich mehr bei der Steuer geltend machen, und das auf vier verschiedenen Wegen:

  • Fahrten lassen sich ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent absetzen
  • Unfallkosten zählen über die Pauschale hinaus extra als Werbungskosten
  • Der Chef kann mehr steuerfrei erstatten
  • Die Fahrkarten für Bus und Bahn wirken sich steuermindernd aus, wenn der Ticketpreis über der Pauschale für die Strecke zur Arbeit liegt.

Allerdings profitieren nicht alle Arbeitnehmer. Sofern sie auch mit dem Ansatz der Entfernungspauschale ab Km 1 und anderen Aufwendungen unter dem ohnehin gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € im Jahr liegen, wirken sich tatsächliche Werbungskosten gar nicht aus. Wer weniger als 14 Km zur Arbeit pendelt, bleibt unter dem Pauschbetrag, sofern er nicht noch andere berufsbedingte Aufwendungen wie z.B. Arbeitsmittel absetzen kann. Die Finanzämter hatten Rückzahlungen für das Jahr 2007 bereits bis Ende März 2009 geleistet. Dabei war die Berichtigung der alten Einkommensteuerbescheide auch dann möglich, wenn die Einspruchsfrist längst abgelaufen ist. Denn die ehemaligen Bescheide waren insoweit nur vorläufig festgesetzt worden, sodass eine Korrektur zugunsten der Bürger erfolgen konnte. Wer in seiner Steuererklärung 2007 damals keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hatte, kann dies seinem Finanzamt noch nachmelden.

Bei Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ändert hingegen sich nichts. Denn bei der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten erfolgte 2007 keine Kürzung, sodass alles ab dem 1. km zählt. Grundsätzlich nicht betroffen von der Kürzung waren auch Fahrten, die im Rahmen einer Dienstreise anfallen. Die konnten auch weiterhin mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Die positive Entscheidung aus Karlsruhe hatte auch weitere positive Konsequenzen:

  • Sofern volljährige Kinder durch den Ansatz der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer unter die schädliche Einkommensgrenze von 7.680 Euro rutschen, erhalten die Eltern wieder Kindergeld. Da die Familienkassen Kindergeldfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen hatten, wird dies von Amts wegen vorgenommen (BZSt 30.9.2009, St II 2 - S 2280 - 170/09, BStBl 2009 I S. 1030).
  • Durch die Neuberechnung des steuerpflichtigen Einkommens können nun wieder Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie aufleben. Sofern Berufstätige beide Zulagen nicht beantragt hatten, weil sie nach der Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Km nicht mehr unter die geltenden Einkommensteuergrenzen fielen, kann das durch den Ansatz der erhöhten Pauschale wieder der Fall sein. Der Antrag für 2007 kann bis Ende 2009 gestellt werden.
  • Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale lassen sich Fahrkarten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Kosten eines Unfalls auf der Pendelstrecke wieder absetzen. Insoweit können hierzu Belege nachgereicht werden.

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