Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel

Oft nutzen Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstelle auch unterschiedliche Verkehrsmittel. So fährt Herr Meier zuerst fünf Kilometer mit dem Wagen zur Bahnstation und von dort die restlichen zehn Kilometer mit der S-Bahn zum Arbeitsplatz (Park & Ride). Frau Schuster wiederum benutzt manchmal für die Strecke zur Arbeit ihren eigenen Wagen, an anderen Tagen fährt sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wie ist hier vorzugehen?

In beiden Fällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Absetzbar sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel oder die Entfernungspauschale. Nach der Rechtsprechung ist dies sogar pro Tag wählbar (BFH 11.5.2005, VI R 40/04). Es erfolgt also ein taggenauer Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen einerseits und der Entfernungspauschale andererseits. Absetzbar ist der höhere Betrag.

Ab 2007 entfiel diese Option zwischenzeitlich, da der tatsächliche Fahrkartenpreis nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale lassen sich Fahrkarten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder absetzen. Ist ein einzelner Fahrschein oder die Monats- bzw. Jahreskarte teurer als der Betrag aus der entsprechend berechneten Pauschale, gibt es den übersteigenden Differenzbetrag zusätzlich als Werbungskosten. Dabei ist es sogar erlaubt, einen tageweisen Abgleich zwischen dem Preis für Bus und Bahn und dem Pkw vorzunehmen.

Ist also ein einzelner Fahrschein oder die Monats- bzw. Jahreskarte teurer als der Betrag aus der entsprechend berechneten Pauschale, gibt es den übersteigenden Differenzbetrag zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Sofern der auf den Fahrpreis entfallene Betrag die Schwelle von 4.500 Euro übersteigt, wird dieser bei Nachweis in voller Höhe berücksichtigt.

Beispiel 1:
Erna Müller fährt mit dem Bus zur Arbeit. Für die Strecke von fünf Kilometern könnte sie im Monat (20 Tage x 5 km x 0,30) 30 Euro Entfernungspauschale geltend machen. Da ihr Monatsticket 36 Euro kosten, hat sie monatlich sechs Euro mehr Werbungskosten.

Beispiel 2:
Max Müller fährt im Winter wegen Schnee an fünf Tagen mit dem Bus. Sonst fährt er die Strecke von acht Kilometern mit dem Auto. Da er nur teure Einzeltickets löst, zahlt er pro Tag 5,20 Euro. Die Entfernungspauschale beträgt (8 km x 0,30) 2,40 Euro. Die setzt er für 15 Tage an und für den Rest die 5,20 Euro.

Wird ein Firmenwagen im Rahmen von Park & Ride nur für die kurze Strecke von der Wohnung bis zur Bahnhof genutzt, kommen der Ansatz des Listenpreises diese kurze Fahrt und nicht für die gesamte Entfernung von der Wohnung bis in den Betrieb zum Ansatz (BFH, Urteil vom 4.4.2008, VI R 68/05, BStBl 2009 II S. 280). Dies erlaubt die Finanzverwaltung aber nur, wenn der Arbeitgeber den Wagen nur für die Teilstrecke zum Bahnhof zur Verfügung stellt und dieses Verbot überwacht oder wenn für die restliche Entfernung eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird (BMF 12.3.2009, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl 2009 I S. 500).

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