FahrgemeinschaftenSogar jedem Mitglied einer Fahrgemeinschaft wird die Entfernungspauschale gewährt. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen den Tagen, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw benutzt, und den Tagen, an denen er mitgenommen wird:
Umwegfahrten, d.h. kleinere Umwege, die der Arbeitnehmer in Kauf nehmen muss, um die Mitglieder der Fahrgemeinschaft abzuholen, können in die Berechnung nicht einbezogen werden. Es ist auch hier die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Fahren die Mitglieder der Gemeinschaft nicht immer zu gleichen Teilen mit ihrem Pkw, wird das oft durch finanzielle Entschädigungen ausgeglichen. Das kommt in der Praxis insbesondere dann vor, wenn einer der Teilnehmer kein eigenes Auto hat oder dieses vom Partner genutzt wird. Hat einer der Mitfahrer dem Frontmann eine Entschädigung für seinen Sitzplatz zu zahlen, ist das steuerlich relevant. Das gilt unabhängig davon, ob es einen Ausgleich für den Spritverbrauch, den höheren Verschleiß am Pkw oder einfach nur für den besseren Komfort im Vergleich zum eigenen Wagen gibt. Eine solche Entschädigung fällt unter die sonstigen Einnahmen nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz. Dabei darf eine jährliche Freigrenze von 256 Euro berücksichtigt werden. Freigrenze bedeutet im Gegensatz zum Freibetrag, dass bei höheren Werten alles und nicht nur die Differenz steuerpflichtig ist. Der Autobesitzer darf dabei von der Mitnahmevergütung pro Jahr dem tatsächlichen Aufwand für sein Fahrzeug abziehen. Um das zu ermitteln, ist ein Fahrtenbuch ratsam.
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