Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder für die Nutzung des Pkw pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse, so mindern diese Arbeitgeberleistungen den abzugsfähigen Gesamtbetrag an Entfernungspauschale.

Solche Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sind zwar steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15% versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Das gilt aber nur soweit, als der Arbeitnehmer Werbungskosten ansetzen könnte. Die pauschal vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer gehört nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn und damit auch nicht auf die Lohnsteuerbescheinigung (BMF vom 31.8.2009, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl 2009 I S. 891).

Seit 2007 war die Pauschalbesteuerung für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit im Rahmen der 20 km-Zone nicht mehr zulässig. Insoweit mussten Fahrkostenzuschüsse normal lohnversteuert werden. Eine nachträgliche Pauschalierung für 2007 und 2008 ist jetzt allerdings wieder möglich geworden. Macht der Arbeitgeber nun hiervon rückwirkend Gebrauch, hat er dem Arbeitnehmer formlos zu bescheinigen, dass er den individuell besteuerten Arbeitslohn nunmehr auf eigene Kosten pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007/2008 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Für 2009 kann der Arbeitgeber sofort eine Pauschalierung ab dem ersten Kilometer mit 15 Prozent vornehmen. Damit entfällt insoweit die Sozialversicherungspflicht.

Tipp:
Der Fahrkostenzuschuss kann auch Mini-Jobbern steuerfrei zugewendet werden, er wird nicht auf die 400-€-Grenze angerechnet. Sofern der Arbeitgeber eine Pauschalierung ab dem ersten Kilometer mit 15 Prozent vornimmt, entfällt insoweit die Sozialversicherungspflicht.

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