FirmenfahrzeugUnternehmen überlassen häufig ihren Außendienstmitarbeitern oder Führungskräften ein Firmenfahrzeug nicht nur zur betrieblichen, sondern auch zur privaten Nutzung. Die private Nutzungsmöglichkeit wird aus steuerlicher Sicht als geldwerter Vorteil betrachtet. Dieser Vorteil wird durch die so genannte Ein-Prozent-Regelung ermittelt und wie Arbeitslohn versteuert.
Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug auf dem deutschen Markt. Dieser Wert ist auf volle 100 Euro abzurunden. Maßgebend ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Der Listenpreis umfasst auch die Mehrwertsteuer sowie die Kosten für Extras, wie Autoradio, Sonderlackierung, Klimaanlage, Anhängerkupplung, Navigationsgerät usw. Nicht erfasst werden hingegen die Kosten für ein eingebautes Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung, für Überführung und für Zulassung sowie für betriebsbedingte Sonderausstattungen (z. B. Firmenbeschriftung des Fahrzeugs, zweiter Pedalsatz bei einem Fahrschulfahrzeug, Werkstattausrüstung bei einem Wartungsfahrzeug). Ausführlich hierzu: BMF vom 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004). Beispiel:
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