Zuzahlung zum Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können. Dabei können Arbeitnehmer die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Beim Ansatz von monatlich einem Prozent vom Listenpreis mindern pauschale Nutzungsentgelte den geldwerten Vorteil.

  • Dieser Grundsatz gilt auch bei Zuzahlungen zum Kauf eines Firmenwagens, selbst wenn diese für ein wesentlich komfortableres Auto geleistet wurden. Denn dies wird über den entsprechend höheren Listenpreis bei der Lohnsteuer berücksichtigt (BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06).
  • Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen unberücksichtigt. Denn individueller Aufwand darf bei der pauschalen Listenpreismethode nicht berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 96/04).
  • Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten bei der pauschalen Lohnsteuererhebung nicht mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss (BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06).
  • Zahlt der Arbeitnehmer generell sämtliche Benzinkosten auf eigene Rechnung, mindert der Aufwand nicht den nach der Listenpreis-Regelung pauschaliert besteuerten Vorteil. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. (BFH 18.10.2007, VI R 96/04).
  • Muss der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz für einen privat veranlassten Unfall mit dem Firmenwagen zahlen, ist der Verzicht durch den Arbeitgeber nicht durch die Listenpreisregel abgegolten (BFH 24.5.2007, VI R 73/05).
  • Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen aber nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Listenpreisregelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH 10.4.2008, VI R 38/06).
  • Wird der Wagen im Rahmen von Park-and-Ride nur für die kurze Strecke von der Wohnung bis zur Bahnhof genutzt, kommen der Ansatz des Listenpreises diese Fahrt und nicht für die gesamte Entfernung von der Wohnung bis in den Betrieb zum Ansatz (BFH 4.4.2008, VI R 68/05).
  • Erhält ein Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen für Kundenbesuche und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, bemisst sich der geldwerte Vorteil nur auf die Tage, an denen der Mitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers tatsächlich aufsucht (BFH 4.4.2008, VI R 85/04). Dieses Urteil wendt die Finanzverwaltung allerdings nicht an (BMF 23.10.2008, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961
  • Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkw werden über die Nutzungsdauer des Firmenwagens berücksichtigt. Sie zählen über die Abschreibung als Werbungskosten (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06). Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es in Höhe der Zuzahlungen des Arbeitnehmers anstatt zu Werbungskosten nur zur Minderung des geldwerten Vorteils. Dafür können die Zuschüsse zum Kaufpreis für den Firmenwagen auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden (BMF 6.2.2009, IV C 5 - S 2334/08/10003).

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