StromsteuerBei der am 1. April 1999 eingeführten Stromsteuer handelt es sich um eine neue Verbrauchsteuer, die das Stromsteuergesetz (StromStG) regelt. Es kommt hier zu einer Doppelbesteuerung, da auf die Stromsteuer auch noch Umsatzsteuer erhoben wird. Die aus der Stromsteuer resultierenden Steuereinnahmen stehen ausschließlich dem Bund zu. Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Sie wird aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis auf die Verbraucher abwälzen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet. Der Versorger wird dann Steuerschuldner, wenn von ihm geleisteter Strom durch den Verbraucher aus dem Netz entnommen wird oder er seinerseits Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Die Steuer entsteht dadurch, dass im Steuergebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland)
Die Lage der Produktionsstätte und des Sitzes des Stromversorgungsunternehmens spielen keine Rolle. Daher unterliegt auch im Ausland produzierter, aber in Deutschland verbrauchter Strom der Stromsteuer. Erhoben wird die Steuer bei den Stromverkäufern (Stromversorgungsunternehmen).
Der Steuerschuldner hat die Stromsteuer beim Hauptzollamt anzumelden.
<< Zurück
|