Gestaltung mit dem Job-TicketEin beliebtes Extra war in der Vergangenheit auch das Job-Ticket. Die kostenlos oder verbilligt abgegebene Fahrkarte für den Verkehrsverbund stellt jedoch seit 2004 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dem können Angestellte aber ausweichen, indem sie die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro in Anspruch nehmen. Ist der Vorteil nicht höher, bleibt das verbilligte Job-Ticket auch weiterhin ohne Steuerlast, selbst wenn die Angestellten es nur privat verwenden. Nach Verwaltungsauffassung (BMF 29.4.2008, IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566) sind Sachbezüge, die der Chef pauschal versteuert, nicht in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen. Seit dem 1.1.2007 bleiben auch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen bei der Berechnung der Freigrenze außer Ansatz, für die der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent wählt (§ 37b EStG). Die Entscheidung zugunsten der neuen Pauschalsteuer für Sachzuwendungen ist dabei ausdrücklich als Ausschlussgrund für die Anwendung des kleinen Rabattfreibetrages genannt (R 8.1. Abs. 3 LStR). Da mehrere Sachbezüge für die Prüfung der Monatsfreigrenze zusammenzurechnen sind, lässt sich durch geschickte Wahl der Besteuerungsart ein Überschreiten der 44-Euro-Grenze und damit der Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen für sämtliche Sachbezüge eines Monats vermeiden. Bei Gewährung eines Job-Tickets liegt ein Sachbezug nur dann vor, wenn der Arbeitgeber das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen erwirbt und verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt. Diese Verbilligung bleibt im Ergebnis steuerfrei, wenn sie – ggf. unter Einbeziehung weiterer zu berücksichtigender Sachbezüge (z.B. Warengutscheine) – monatlich 44 Euro nicht überschreitet (Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 5.8.2008, 52 – S 2334 – 057/06). Beispiel 1: Lösung: Der geldwerte Vorteil von 10,23 Euro aus der verbilligten Abgabe des Job-Tickets bleibt steuerfrei, sofern folgende Voraussetzung erfüllt wird: Die Arbeitnehmer erhalten keine weiteren Sachbezüge, die insgesamt die 44-Euro-Freigrenze überschreiten. Beispiel 2: Lösung: Auch in diesem Fall bleibt der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung der Monatskarte steuerfrei, wenn er – ggf. mit anderen begünstigten Sachbezügen – nicht mehr als 44 Euro beträgt. Beispiel 3: Lösung: Bei diesem handelt es sich um Bararbeitslohn, auf den die 44-Euro-Freigrenze nicht anwendbar ist, er ist deshalb voll steuerpflichtig. Steuertipp:
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