GelegenheitsgeschenkeGeschenke und Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter können bis zur Höhe von 40 Euro steuer- und abgabenfrei geleistet werden - jedoch kein Bargeld, das wäre steuerpflichtiger Arbeitslohn! Steuerfrei bleiben vielmehr Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen:
die Arbeitnehmern oder ihren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt für Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes.
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