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Lohnsteuer
Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten in den Ferien oder neben
dem Studium können unterschiedliche lohnsteuerrechtliche Modelle greifen.
- In der Regel werden sie auf Lohnsteuerkarte als weisungsgebundene
Aushilfe in einem Betrieb beschäftigt.
Wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch, muss der Arbeitgeber dann vom
Arbeitslohn Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls
auch Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
einbehalten.
- Die Beschäftigung ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist möglich,
wenn entweder eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) vorliegt
oder wenn der Arbeitgeber von der pauschalen Lohnsteuer Gebrauch machen
kann.
- Vereinzelt übernehmen Ferienjobber auch Arbeiten und Aufträge, die
sie als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit ausüben. In diesem
Fall müssen sie sich um die Versteuerung ihrer Einnahmen selbst kümmern.
Um die Unterscheidung, Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten
und deren steuerrechtlichen Konsequenzen kümmern sich die nachfolgenden
Abschnitte im Detail.
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