Lohnsteuer

Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten in den Ferien oder neben dem Studium können unterschiedliche lohnsteuerrechtliche Modelle greifen.

  • In der Regel werden sie auf Lohnsteuerkarte als weisungsgebundene Aushilfe in einem Betrieb beschäftigt.
    Wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch, muss der Arbeitgeber dann vom Arbeitslohn Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls auch Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbehalten.
  • Die Beschäftigung ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist möglich, wenn entweder eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) vorliegt oder wenn der Arbeitgeber von der pauschalen Lohnsteuer Gebrauch machen kann.
  • Vereinzelt übernehmen Ferienjobber auch Arbeiten und Aufträge, die sie als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit ausüben. In diesem Fall müssen sie sich um die Versteuerung ihrer Einnahmen selbst kümmern.

Um die Unterscheidung, Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten und deren steuerrechtlichen Konsequenzen kümmern sich die nachfolgenden Abschnitte im Detail.

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