PraktikaStudenten, die während ihres Studiums ein Zwischenpraktikum ableisten, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Es wird hier unterstellt, dass es sich um einen in den Betrieb verlagerten Bestandteil der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung handelt. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. Ist das Zwischenpraktikum nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, gilt Folgendes:
Eine andere Beurteilung gilt, wenn das Pflicht-Praktikum vor oder nach dem Studium absolviert wird. Dann besteht unabhängig vom Verdienst eine Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nur entrichtet werden, wenn der Vorpraktikant in der Familienversicherung der Eltern mitversichert oder selbst in der studentischen Krankenversicherung versichert ist. Nachpraktikanten sind allerdings grundsätzlich versicherungspflichtig. Vor- und Nachpraktika, die nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind generell versicherungspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Falls aber das Arbeitsentgelt weniger als 400 Euro im Monat beträgt, gelten die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung.
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