Steuerfreie Übungsleiterpauschale

Wegen ihres öffentlichen Interesses sind bestimmte Tätigkeiten steuerbegünstigt. So bleiben Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Alten- und Krankenpflege bis zur Höhe von 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst einer juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausgeübt wird. Die kann auch in einem anderen EU-Land sowie Island oder Norwegen liegen, was durch eine aktuelle Gesetzesänderung ermöglicht wird.

Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Die Steuerbegünstigung gibt es sowohl bei nichtselbstständiger als auch selbstständiger Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern wird der Freibetrag unabhängig davon berücksichtigt, ob der Arbeitslohn mit Lohnsteuerkarte oder pauschaliert versteuert wird. Bei der Feststellung, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten werden, wird dieser steuerfreie Arbeitslohn nicht mitgerechnet.

Entsprechendes gilt auch in der Sozialversicherung für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Auch bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten ist der Freibetrag auf den Jahresbetrag von insgesamt 2.100 Euro begrenzt. Deshalb muss sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits anderweitig berücksichtigt wird. Bei selbstständiger Tätigkeit bleiben entsprechende Betriebseinnahmen bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei.

Wird die Nebentätigkeit für eine begünstigte Einrichtung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt, ohne dass es sich um eine Übungsleiter- oder vergleichbare Tätigkeit handelt, bleiben die Einnahmen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Von dieser Steuerbefreiung kann beispielsweise auch ein Schüler oder Student mit seiner Tätigkeit als Platz- oder Gerätewart in einem Sportverein profitieren. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit der allgemeine Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt werden kann.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis

Zuletzt geändert am19.05.2009

Copyright www.valuenet.de