Steuerfreie Übungsleiterpauschale
Wegen ihres öffentlichen Interesses sind bestimmte Tätigkeiten steuerbegünstigt.
So bleiben Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit, für
nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche
Alten- und Krankenpflege bis zur Höhe von 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
oder kirchlicher Zwecke im Dienst einer juristischen Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausgeübt wird.
Die kann auch in einem anderen EU-Land sowie Island oder Norwegen liegen,
was durch eine aktuelle Gesetzesänderung ermöglicht wird.
Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als
ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch
nimmt. Die Steuerbegünstigung gibt es sowohl bei nichtselbstständiger
als auch selbstständiger Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern wird der
Freibetrag unabhängig davon berücksichtigt, ob der Arbeitslohn
mit Lohnsteuerkarte oder pauschaliert versteuert wird. Bei der Feststellung,
ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten werden, wird dieser steuerfreie
Arbeitslohn nicht mitgerechnet.
Entsprechendes gilt auch in der Sozialversicherung für das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt. Auch bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten ist
der Freibetrag auf den Jahresbetrag von insgesamt 2.100 Euro begrenzt.
Deshalb muss sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen
lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits anderweitig berücksichtigt
wird. Bei selbstständiger Tätigkeit bleiben entsprechende Betriebseinnahmen
bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei.
Wird die Nebentätigkeit für eine begünstigte Einrichtung
im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt,
ohne dass es sich um eine Übungsleiter- oder vergleichbare Tätigkeit
handelt, bleiben die Einnahmen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Von dieser
Steuerbefreiung kann beispielsweise auch ein Schüler oder Student
mit seiner Tätigkeit als Platz- oder Gerätewart in einem Sportverein
profitieren. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen,
wenn aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag
gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit
der allgemeine Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen
berücksichtigt werden kann.
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Zuletzt geändert am19.05.2009
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