Aushilfsjob mit LohnsteuerkarteAushilfskräfte werden in einem Betrieb oftmals vorübergehend zur Urlaubsvertretung oder zur Verstärkung des Personals eingesetzt. Aus zwei Gründen werden sie in der Regel steuerrechtlich als Arbeitnehmer behandelt: Wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb und ihrer Weisungsgebundenheit. Durch ihre Tätigkeit erzielen sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von diesem Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und - soweit Sozialversicherungspflicht besteht - Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dazu zählen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Damit der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen kann, muss die Aushilfskraft grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte vorlegen. iese wird von der Gemeinde, in der die Aushilfe am 20. September des Vorjahres mit seiner Hauptwohnung gemeldet war, ausgestellt. Aus der Lohnsteuerkarte ergeben sich folgende Besteuerungsmerkmale:
Nach diesen Besteuerungsmerkmalen und nach der Höhe des Arbeitslohns bemisst sich die Lohnsteuer. Insbesondere die Steuerklasse hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer. Die eingetragenen Kinder wirken sich nicht auf die Lohnsteuer, wohl aber auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Näheres enthält der nachfolgende Abschnitt. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer anhand der Lohnsteuertabellen, die nach Steuerklassen unterteilt sind. In diesen Lohnsteuerklassen sind die maßgebenden steuerlichen Frei- und Pauschbeträge mit jeweils einem Zwölftel berücksichtigt. Dies führt dazu, dass Lohnsteuer je nach Steuerklasse erst ab einem bestimmten Monatsverdienst anfällt.
Bis zu diesen Monatslöhnen fällt keine Steuer an (2008/2009)
Als Zuschlag zur Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auch den Solidaritätszuschlag zu erheben. Soweit keine Lohnsteuer einzubehalten ist, fällt auch kein Solidaritätszuschlag an. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der einzubehaltenden Lohnsteuer, wobei Bezieher niedriger Arbeitslöhne nicht oder geringer belastet werden. Diese Vergünstigungen werden bei maschineller Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt. Anders als in früheren Jahren trägt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte im Pappformat ein. Dafür fertigt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung an, nachdem er die Daten seiner Belegschaft ans Finanzamt elektronisch übermittelt hat. Den Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung sollten Schüler und Studenten für die Lohnsteuerrückerstattung durch das Finanzamt gut aufbewahren. Wichtig ist das hierauf vom Arbeitgeber angegebene Ordnungsmerkmal (eine Kombination von Ziffern und Buchstaben), mit dessen Hilfe das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die elektronisch übermittelten Daten abrufen kann. Die Lohnsteuerkarte gibt der Arbeitgeber im Regelfall nur noch dann zurück, wenn der Schüler oder Student vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Steuertipp:
Beispiel: Studentin Ina war in den Semesterferien zwei Monate als Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 1.500 Euro brutto beschäftigt. Entsprechend ihrer Lohnsteuerkarte Klasse I behielt ihr Arbeitgeber für jeden Monat 125,50 Euro zusammen also 251,00 Euro Lohnsteuer ein. Außerdem wurde für jeden Monat ein Solidaritätszuschlag von 6,90 Euro (5,5 Prozent von 125,50 Euro) erhoben. Hätte Ina das ganze Jahr gleichmäßig jeden Monat 1.500 Euro verdient, dann hätte der monatliche Lohnsteuerabzug genau der Jahreslohnsteuer entsprochen. Da sie aber nur zwei Monate gearbeitet hat, beträgt ihr Jahresarbeitslohn 3.000 Euro. Die zustehenden Jahresfreibeträge sind höher, die einbehaltenen Steuern werden deshalb in voller Höhe erstattet. Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen 2008 erstattet das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang grundsätzlich zurück:
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