Aushilfsjob mit Lohnsteuerkarte

Aushilfskräfte werden in einem Betrieb oftmals vorübergehend zur Urlaubsvertretung oder zur Verstärkung des Personals eingesetzt.

Aus zwei Gründen werden sie in der Regel steuerrechtlich als Arbeitnehmer behandelt: Wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb und ihrer Weisungsgebundenheit.

Durch ihre Tätigkeit erzielen sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von diesem Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und - soweit Sozialversicherungspflicht besteht - Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dazu zählen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.

Damit der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen kann, muss die Aushilfskraft grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte vorlegen. iese wird von der Gemeinde, in der die Aushilfe am 20. September des Vorjahres mit seiner Hauptwohnung gemeldet war, ausgestellt.

Aus der Lohnsteuerkarte ergeben sich folgende Besteuerungsmerkmale:

  • Familienstand (ledig/verheiratet/Alleinerziehender)
  • Steuerklasse
  • Religionszugehörigkeit
  • Zahl der Kinderfreibeträge

Nach diesen Besteuerungsmerkmalen und nach der Höhe des Arbeitslohns bemisst sich die Lohnsteuer. Insbesondere die Steuerklasse hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer. Die eingetragenen Kinder wirken sich nicht auf die Lohnsteuer, wohl aber auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Näheres enthält der nachfolgende Abschnitt.

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer anhand der Lohnsteuertabellen, die nach Steuerklassen unterteilt sind. In diesen Lohnsteuerklassen sind die maßgebenden steuerlichen Frei- und Pauschbeträge mit jeweils einem Zwölftel berücksichtigt. Dies führt dazu, dass Lohnsteuer je nach Steuerklasse erst ab einem bestimmten Monatsverdienst anfällt.

  • Steuerklasse I für ledige und geschiedene Arbeitnehmer;
  • Steuerklasse II für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist;
  • Steuerklasse III, IV und V für verheiratete Arbeitnehmer mit entsprechender Klasse V, IV und III beim anderen Ehepartner;
  • Steuerklasse VI für zweite oder weitere Lohnsteuerkarten, wenn der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht.

Bis zu diesen Monatslöhnen fällt keine Steuer an (2008/2009)

Steuerklasse Monatsverdienst
I und IV
II
III
V
VI
898 Euro
1.031 Euro
1.700 Euro
77 Euro
0 Euro

Als Zuschlag zur Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auch den Solidaritätszuschlag zu erheben. Soweit keine Lohnsteuer einzubehalten ist, fällt auch kein Solidaritätszuschlag an. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der einzubehaltenden Lohnsteuer, wobei Bezieher niedriger Arbeitslöhne nicht oder geringer belastet werden. Diese Vergünstigungen werden bei maschineller Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt.

Anders als in früheren Jahren trägt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte im Pappformat ein. Dafür fertigt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung an, nachdem er die Daten seiner Belegschaft ans Finanzamt elektronisch übermittelt hat.

Den Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung sollten Schüler und Studenten für die Lohnsteuerrückerstattung durch das Finanzamt gut aufbewahren. Wichtig ist das hierauf vom Arbeitgeber angegebene Ordnungsmerkmal (eine Kombination von Ziffern und Buchstaben), mit dessen Hilfe das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die elektronisch übermittelten Daten abrufen kann. Die Lohnsteuerkarte gibt der Arbeitgeber im Regelfall nur noch dann zurück, wenn der Schüler oder Student vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

Steuertipp:

  • Falls Lohnsteuer einbehalten wurde, kann diese vielfach im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet werden. Und zwar dann, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages von 7.664 Euro bleibt oder Werbungskosten/Sonderausgaben angefallen sind, die höheren Löhne unter den Grundfreibetrag drücken.
  • Wegen der geringen Höhe der Einnahmen und den geltenden Freibeträgen und Pauschalen werden die gesamten Steuern in voller Höhe bei einem Jahresbruttolohn von bis zu rund 10.782 Euro (Steuerklasse I), 12.382 Euro (Steuerklasse II) und 20.416 Euro (Steuerklasse III) erstattet. Kommen allerdings mehrere solcher Jobs im Jahr zusammen, werden die Gehälter addiert und können dann über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro sowie den übrigen Pauschale liegen. Das gilt besonders, wenn noch andere Einkünfte wie etwa Zinseinnahmen angefallen sind.
  • Die voraussichtlichen Aufwendungen lassen sich auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Das gilt etwa für Arbeitsmittel oder die tägliche Fahrt ins Büro. Hierzu muss dem Finanzamt ein Lohnsteuerermäßigungsantrag eingereicht werden. Mit diesem Verfahren gelingt es, die Erstattung über die spätere Einkommensteuererklärung zeitlich vorzuziehen.
  • Bei der späteren Steuererklärung sollten Studenten ihre Ausbildungskosten nicht vergessen. Fahrten zur Uni oder Fachliteratur sind jährlich bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Da bleiben auch größere Feriengehälter ganz ohne Abgaben ans Finanzamt.

Beispiel: Studentin Ina war in den Semesterferien zwei Monate als Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 1.500 Euro brutto beschäftigt. Entsprechend ihrer Lohnsteuerkarte Klasse I behielt ihr Arbeitgeber für jeden Monat 125,50 Euro zusammen also 251,00 Euro Lohnsteuer ein. Außerdem wurde für jeden Monat ein Solidaritätszuschlag von 6,90 Euro (5,5 Prozent von 125,50 Euro) erhoben. Hätte Ina das ganze Jahr gleichmäßig jeden Monat 1.500 Euro verdient, dann hätte der monatliche Lohnsteuerabzug genau der Jahreslohnsteuer entsprochen. Da sie aber nur zwei Monate gearbeitet hat, beträgt ihr Jahresarbeitslohn 3.000 Euro. Die zustehenden Jahresfreibeträge sind höher, die einbehaltenen Steuern werden deshalb in voller Höhe erstattet.

Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen 2008 erstattet das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang grundsätzlich zurück:

  • Steuerklasse I bis 10.782 Euro
  • Steuerklasse II bis 12.382 Euro
  • Steuerklasse III bis 20.416 Euro

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