Die RevisionÜber die Zulassung der Revision entscheidet zunächst stets das Finanzgericht. Lässt es die Revision zu, muss diese binnen eines Monats schriftlich beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden. Ist die Revision nicht zugelassen, bleibt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. Hierbei müssen Sie im Einzelnen darlegen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache liegt oder von welcher BFH-Entscheidung das Urteil des Finanzgerichts abweicht. Vor dem Bundesfinanzhof in München als obersten deutschen Finanzgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt bereits bei der Einlegung der Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sonst ist die Revision unzulässig. Die Erfolgsaussichten der Steuerzahler sind gar nicht so schlecht. Lässt man die unzulässigen Revisionen außer Acht, beträgt die Erfolgsquote mehr als 50 Prozent. Hinweis:
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