Die Revision

Über die Zulassung der Revision entscheidet zunächst stets das Finanzgericht. Lässt es die Revision zu, muss diese binnen eines Monats schriftlich beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden. Ist die Revision nicht zugelassen, bleibt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. Hierbei müssen Sie im Einzelnen darlegen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache liegt oder von welcher BFH-Entscheidung das Urteil des Finanzgerichts abweicht.

Vor dem Bundesfinanzhof in München als obersten deutschen Finanzgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt bereits bei der Einlegung der Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sonst ist die Revision unzulässig. Die Erfolgsaussichten der Steuerzahler sind gar nicht so schlecht. Lässt man die unzulässigen Revisionen außer Acht, beträgt die Erfolgsquote mehr als 50 Prozent.

Hinweis:
Eine Revision kann nicht persönlich eingelegt werden. Dies gelingt gemäß § 62 FGO nur durch Vertretung durch Rechtsanwalt, Steuerberater oder -bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer sowie vereidigten Buchprüfer. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Dies hat auch ein mittelloser Beteiligter zu beachten. Ihm steht jedoch die Möglichkeit offen, Prozesskostenhilfe zu beantragen und nach der Gewährung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist zu erhalten (BFH 11.5.2009, II B 13/09 und 11.7.2008, II B 52/08).

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