Einlegung eines EinspruchsWenn Sie festgestellt haben, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, legen Sie dagegen Einspruch ein. Sie brauchen diesen Einspruch nicht sofort zu begründen, sondern können die Begründung später nachreichen. Grundsätzlich setzt Ihnen das Finanzamt "normale" Fristen. Das Finanzamt ist allerdings berechtigt, Ihnen für die Abgabe der Begründung und für das Nachreichen von Unterlagen eine Ausschlussfrist zu setzen. Diese Frist dürfen Sie nicht verstreichen lassen, weil fehlende Unterlagen auch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise nicht mehr beachtet werden müssen. Diese besondere Fristsetzung ist aber die Ausnahme. Schreiben Sie einfach unter Angabe Ihrer Steuernummer, dass Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Möglich ist dies auch per Fax oder E-Mail. Oder gehen Sie persönlich zum Finanzamt und erklären dort unter Angabe von Gründen, dass Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Der zuständige Bearbeiter ist dann verpflichtet, ein Einspruchsprotokoll zu schreiben. Sinnvoll ist es, ein Exemplar für die eigenen Unterlagen zu verlangen. Sie können den Einspruch jederzeit zurücknehmen, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Eine mündliche Einspruchseinlegung ist jedoch nicht möglich. Wichtig: Bis zum Ablauf dieser Frist muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Es ist unerheblich, wann der Einspruch von Ihnen abgeschickt worden ist. Auch beim Ende der Frist gilt: Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich das Ende der Frist auch den nächstfolgenden Werktag. Die Monatsfrist für die Einlegung eines Einspruches gilt nur dann nicht, wenn der Steuerbescheid keine, eine unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Dann haben Sie für Ihren Einspruch ein Jahr Zeit. Eine fehlerhafte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung dürfte in der Praxis aber so gut wie nie vorkommen, weil die Bescheide maschinell erstellt werden. Beachte: Steuertipp: Die Einlegung eines Einspruches ist auch dann wichtig, wenn Sie beispielsweise bei der Lektüre eines aktuellen Steuerratgebers erfahren, dass bei einem Sie betreffenden Sachverhalt ein Musterverfahren anhängig ist. In diesem Fall verweisen Sie bei der Abgabe der Begründung des Einspruches auf dieses Musterverfahren. Wenn das Musterverfahren als Revision vor dem Bundesfinanzhof, vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem europäischen Gerichtshof anhängig ist, muss das Finanzamt Ihren Einspruch ruhen lassen, bis das Verfahren entschieden ist. Wichtig ist, dass das Aktenzeichen des jeweiligen Musterverfahrens angegeben wird und dass die Streitfrage auch eingegrenzt wird. Bis eine solche Entscheidung ergangen ist, kann es Jahre dauern. Hinweis: Die Aussetzung der Vollziehung hat aber einen Nachteil: Wenn der Einspruch später erfolglos ist, wird das Finanzamt zusätzlich zu der Steuerschuld Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro vollem Monat der Aussetzung verlangen. Es kann passieren, dass Ihnen das Finanzamt mitteilt, dass bei Aufrechterhaltung Ihres Einspruches der Steuerbescheid möglicherweise zu Ihren Ungunsten geändert wird ("Verböserung"). So etwas ist rechtlich zulässig. Hier sollten Sie Ihre Erfolgsaussichten abwägen und eventuell Ihren Einspruch zurücknehmen. Dann kann keine für Sie nachteilige Entscheidung ergehen, es sei denn, dass eine Änderung nach anderen Vorschriften möglich ist (z. B. wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist). Umgekehrt brauchen Sie in einem Einspruchsverfahren keine negativen Folgen zu befürchten, wenn Sie zuvor keinen Hinweis auf eine Verböserung erhalten haben. Das Finanzamt ist nach § 367 AO verpflichtet, Sie vor Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Absicht zur "Verböserung" in Kenntnis zu setzen, sollte keine andere Änderungsvorschrift greifen. Es gewährt dann rechtliches Gehör unter Angabe der Gründe und der steuerlichen Auswirkung und setzt eine Frist für eine Stellungnahme. Hinweis:
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