Einlegung eines Einspruchs

Wenn Sie festgestellt haben, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, legen Sie dagegen Einspruch ein.

Sie brauchen diesen Einspruch nicht sofort zu begründen, sondern können die Begründung später nachreichen. Grundsätzlich setzt Ihnen das Finanzamt "normale" Fristen. Das Finanzamt ist allerdings berechtigt, Ihnen für die Abgabe der Begründung und für das Nachreichen von Unterlagen eine Ausschlussfrist zu setzen. Diese Frist dürfen Sie nicht verstreichen lassen, weil fehlende Unterlagen auch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise nicht mehr beachtet werden müssen. Diese besondere Fristsetzung ist aber die Ausnahme.

Schreiben Sie einfach unter Angabe Ihrer Steuernummer, dass Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Möglich ist dies auch per Fax oder E-Mail. Oder gehen Sie persönlich zum Finanzamt und erklären dort unter Angabe von Gründen, dass Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Der zuständige Bearbeiter ist dann verpflichtet, ein Einspruchsprotokoll zu schreiben. Sinnvoll ist es, ein Exemplar für die eigenen Unterlagen zu verlangen. Sie können den Einspruch jederzeit zurücknehmen, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Eine mündliche Einspruchseinlegung ist jedoch nicht möglich.

Wichtig:
Sie müssen den Einspruch rechtzeitig einlegen. Die bereits erwähnte Monatsfrist beginnt drei Tage nach der Aufgabe des Steuerbescheides zur Post (= Datum im Steuerbescheid), es sei denn, Sie können glaubhaft darlegen, dass Sie den Bescheid erst später erhalten haben. Am besten heben Sie auch den Briefumschlag mit dem Postaufgabestempel des Finanzamtes auf. Fällt dieser dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am nächstfolgenden Werktag als bekannt gegeben, sodass sich die Monats-Frist entsprechend verlängert.

Bis zum Ablauf dieser Frist muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Es ist unerheblich, wann der Einspruch von Ihnen abgeschickt worden ist. Auch beim Ende der Frist gilt: Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich das Ende der Frist auch den nächstfolgenden Werktag.

Die Monatsfrist für die Einlegung eines Einspruches gilt nur dann nicht, wenn der Steuerbescheid keine, eine unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Dann haben Sie für Ihren Einspruch ein Jahr Zeit. Eine fehlerhafte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung dürfte in der Praxis aber so gut wie nie vorkommen, weil die Bescheide maschinell erstellt werden.

Beachte:
Ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung in Höhe von 0 Euro ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr müsste innerhalb der Einspruchsfrist ein Verlustfeststellungsbescheid beantragt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hier häufig fehlerhaft, denn sie weist hierauf nicht hin. Dies hat zur Folge, dass Sie noch innerhalb eines Jahres einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen können.

Steuertipp:
Bei der Einlegung des Einspruches per Post sollten Sie eine schriftliche Bestätigung über den Eingang des Einspruches verlangen. Denn Sie sind im Zweifel für den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs beweispflichtig.

Die Einlegung eines Einspruches ist auch dann wichtig, wenn Sie beispielsweise bei der Lektüre eines aktuellen Steuerratgebers erfahren, dass bei einem Sie betreffenden Sachverhalt ein Musterverfahren anhängig ist. In diesem Fall verweisen Sie bei der Abgabe der Begründung des Einspruches auf dieses Musterverfahren. Wenn das Musterverfahren als Revision vor dem Bundesfinanzhof, vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem europäischen Gerichtshof anhängig ist, muss das Finanzamt Ihren Einspruch ruhen lassen, bis das Verfahren entschieden ist. Wichtig ist, dass das Aktenzeichen des jeweiligen Musterverfahrens angegeben wird und dass die Streitfrage auch eingegrenzt wird. Bis eine solche Entscheidung ergangen ist, kann es Jahre dauern.

Hinweis:
Die Einlegung eines Einspruches entbindet Sie noch nicht von den im Bescheid geforderten Zahlungen. Die dort genannten Zahlungsfristen müssen eingehalten werden. Wenn Sie dies nicht wollen, beantragen Sie zugleich mit dem Einspruch die "Aussetzung der Vollziehung". Damit erreichen Sie, dass die Vollziehung des Steuerbescheides bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Nach § 361 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die Aussetzung der Vollziehung hat aber einen Nachteil: Wenn der Einspruch später erfolglos ist, wird das Finanzamt zusätzlich zu der Steuerschuld Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro vollem Monat der Aussetzung verlangen.

Es kann passieren, dass Ihnen das Finanzamt mitteilt, dass bei Aufrechterhaltung Ihres Einspruches der Steuerbescheid möglicherweise zu Ihren Ungunsten geändert wird ("Verböserung"). So etwas ist rechtlich zulässig. Hier sollten Sie Ihre Erfolgsaussichten abwägen und eventuell Ihren Einspruch zurücknehmen. Dann kann keine für Sie nachteilige Entscheidung ergehen, es sei denn, dass eine Änderung nach anderen Vorschriften möglich ist (z. B. wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist).

Umgekehrt brauchen Sie in einem Einspruchsverfahren keine negativen Folgen zu befürchten, wenn Sie zuvor keinen Hinweis auf eine Verböserung erhalten haben. Das Finanzamt ist nach § 367 AO verpflichtet, Sie vor Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Absicht zur "Verböserung" in Kenntnis zu setzen, sollte keine andere Änderungsvorschrift greifen. Es gewährt dann rechtliches Gehör unter Angabe der Gründe und der steuerlichen Auswirkung und setzt eine Frist für eine Stellungnahme.

Hinweis:
Haben Sie Einkünfte aus einer Beteiligung, so können Sie hiergegen nicht mittels Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen. Sind beispielsweise die Einnahmen aus der Grundstücksgemeinschaft falsch, können diese Beträge nicht über die Einkommensteuer korrigiert werden. In diesem Fall muss Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt werden. Ist hier die Frist versäumt, bleibt es beim ursprünglichen Ansatz ñ selbst wenn der Betrag offensichtlich falsch ist.

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