Haben Sie einen Einspruch eingelegt, kann das Finanzamt diesen Rechtsbehelf je nach Sachlage bearbeiten und einer Erledigung zuführen:
Verwerfen:
Wurden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die eine Zulässigkeit des Einspruchs garantieren, wird die Finanzbehörde ihn als unzulässig verwerfen (§ 358 Satz 2 AO).
Zurückweisung:
Ist der Einspruch zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, kann die Finanzbehörde ihn als unbegründet zurückweisen.
Abhilfe.
Das Finanzamt folgt Ihrer vorgebrachten Argumentation, akzeptiert sämtliche Anliegen und ändert den Bescheid entsprechend zu Gunsten des Steuerzahlers.
Rücknahme.
Sie nehmen Ihren Einspruch wieder zurück, weil Sie keine Erfolgsaussichten mehr sehen. Dann bleibt der ursprüngliche Bescheid unverändert und wird bestandskräftig.
Einspruchsentscheidung.
Diese Mitteilung vom Finanzamt mit umfangreicher schriftlicher Begründung ergeht, wenn dem Anliegen in keiner Weise gefolgt werden kann. Der Bescheid bleibt dann unverändert. Gegen diese Entscheidung kann dann vor dem Finanzgericht geklagt werden.
Teilentscheidung.
Das Finanzamt kann seit Neujahr 2007 vorab in einer gesonderten Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile befinden. Zuvor hielt der Einspruch den gesamten Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen. Nunmehr kann ein Streitpunkt vorab erledigt werden, dieser Teil des Bescheides wird dann bestandskräftig und nur der Rest bleibt offen.
Teilabhilfe.
Das Finanzamt entspricht Ihren Wünschen in einigen Punkten und ändert den Bescheid entsprechend ab. Die übrigen Streitpunkte werden per Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt.
Verkündigung.
Das Finanzamt darf jetzt anhängige Einsprüche durch eine öffentliche Allgemeinverfügung zurückweisen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums sowie im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Das ist immer dann erlaubt, wenn oberste Gerichte im Sinne des Fiskus entscheiden. Diese neue Regelung gilt auch für bereits längst eingelegte Einsprüche, die schon Jahre in den Amtsstuben schlummern. Ohne Recherche im Internet oder Amtsblatt lassen Bürger künftig wohl öfters ihren Bescheid mangels Kenntnis bestandskräftig werden. So wurden beispielsweise am 22.7.2008 anhängige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße gegen das Grundgesetz (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.7.2008, BStBl 2008 I S. 746).