Wiedereinsetzung

Wenn Sie die Frist zur Einlegung des Einspruches versäumt haben, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Nach § 110 der Abgabenordnung wird Wiedereinsetzung gewährt, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, den Einspruch rechtzeitig einzulegen. In der Regel wird von einem Verschulden ausgegangen. Beispielsweise entschuldigt Krankheit nach ständiger Rechtsprechung eine Fristversäumnis nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es dem Betroffenen deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die in einer Fristensache notwendigen rechtlichen Überlegungen anzustellen, bzw. eine sachgerechte Beratung durch Dritte (z. B. Steuerberater) in Anspruch zu nehmen und die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder wenigstens einen Dritten mit der Vertretung zu beauftragen.

Sie können sich aber nicht darauf berufen, dass Ihnen die Frist nicht bekannt war. Die Einspruchsfrist von einem Monat gilt ja nur dann, wenn sie in der Rechtsbehelfsbelehrung steht. Und so viel Aufmerksamkeit wird von einem Bürger dann doch erwartet.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung ebenfalls fristgebunden ist. Er muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Aber auch dann, wenn ein Hinderungsgrund fortbesteht, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres seit Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich. Es sei denn, es ist wegen höherer Gewalt (etwa einer Naturkatastrophe) keine Antragstellung möglich gewesen.

Tipp:
Eine weitere Chance, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erfolgreich Einspruch einzulegen, ist bei fehlender Begründung möglich. Dies ist der Fall, wenn die Beamten im Bescheid etwas Werbungskosten streichen, ohne hierauf hinzuweisen. Dann können Sie sich hiergegen auch nach Fristablauf wehren, wenn der Nichtansatz erst später bemerkt wird.

Einzelfallentscheidungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

  • Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BFH 20.11.2008, III R 66/07).
  • Das Vorbringen, der ansonsten zuverlässige Bevollmächtigte habe vergessen, dass gegen einen Steuerbescheid Einspruch habe eingelegt werden sollen, reicht zur Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (BFH 23.1.2008, I B 101/07, BFH/NV 2008 S. 1290).
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn das auf dem Briefumschlag des mit Postzustellungsurkunde in Form der Ersatzzustellung zugestellten Schriftstücks vermerkte Zustellungsdatum nicht eindeutig lesbar ist (14. oder 19. eines Monats) und der Eingang des Rechtsbehelfs bei Annahme des späteren Datums rechtzeitig wäre (BFH 5.3.2008, VII B 74/07, BFH/NV 2008 S. 1105).
  • Erweist sich die gegenüber den Eltern geäußerte Einschätzung der Familienkasse über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen noch zu erlassenden Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld nachträglich als unrichtig, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides. Eine unzutreffende Beratung sowie die unterbliebene Information über ein anhängiges Verfahren, dessen Ausgang für den Kindergeldberechtigten von Bedeutung sein konnte, haben allenfalls für die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH 21.2.2008, III B 75/07, BFH/NV 2008 S. 923).
  • Auf eine wirksame Ausgangskontrolle und ein damit verbundenes Organisationsverschulden kommt es nicht an, wenn das Versehen dem Prozessbevollmächtigten selbst unterlaufen ist (BFH 29.1.2008, IX B 251/06, BFH/NV 2008 S. 755).
  • Bei einer Urlaubsabwesenheit von mehr als 6 Wochen hat der Steuerpflichtige dafür zu sorgen, dass ein Vertreter bestellt wird, damit ihn Zustellungen erreichen. Weiter hat er Vorkehrungen zu treffen, wenn die Abwesenheit die Regel und die Anwesenheit im Inland die Ausnahme ist oder er vor Antritt der längeren Reise mit Fristsetzungen aus Bescheiden konkret rechnen muss (FG Nürnberg 19.5.2009, 4 K 1535/2008).
  • Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des Schriftstücks ist sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich. Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe den fristwahrenden Schriftsatz zur Post gegeben (FG München 8.5.2009, 10 K 1697/08).
  • Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, bzw. mit der Briefkastenleerung, sind keine Vertreter, sondern nur Hilfspersonen, deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (FG Hamburg 8.1.2009, 5 K 64/09).
  • Der Nachweis dafür, dass ein - beim Finanzamt nie eingegangenes - Einspruchsschreiben innerhalb der Einspruchsfrist abgesandt worden ist, ist nicht erbracht, wenn der Steuerzahler nicht dargelegt hat, wo genau und wann er den Einspruch abgesandt hat und dass dieser beim Finanzamt eingegangen ist. Er wird auch nicht durch eine Bestätigung des Steuerberaters erbracht, aus der sich allenfalls die Fertigung eines entsprechenden Einspruchsschreibens, nicht jedoch die Absendung des Schriftstückes und erst recht nicht der fristgemäße Zugang des Einspruchsschreibens beim Finanzamt ergeben (FG des Landes Sachsen-Anhalt 22.5.2008, 1 K 1271/03).

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