Änderung ohne EinspruchIst die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Dann sind Änderungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies soll dem allgemeinen Rechtsfrieden in Deutschland dienen. Doch gibt es einige gesetzliche Sonderregelungen, die auch eine spätere Berichtigung möglich machen.
Zunächst einmal hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheides zu stellen (§ 172 Abs.1 Nr.2a AO). Dabei besteht aber nur die Aussicht auf Erfolg, solange der Bescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Solange der Vorbehalt besteht, können Sie Ihre Änderungswünsche beim Finanzamt ohne Einspruch geltend machen. Im Gegenzug kann die Behörde auch Sachverhalte zu Ihrem Nachteil ansetzen, was im Einspruchsverfahren nur begrenzt möglich ist. Ein Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer steht kraft Gesetz immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Daher können Sie jederzeit einen Antrag auf Änderung stellen, wenn sich etwa die Gegebenheiten im laufenden Jahr geändert haben oder voraussichtlich ändern werden.
Hat der Steuerbescheid hingegen einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO, ist er in begrenztem Umfang noch änderbar. Diesen Vermerk kennen die Bürger, da seit Jahren bereits mehrere Sachverhalte so umstritten sind, dass das Finanzamt die Steuer insoweit nur vorläufig festsetzen kann. Das galt lange Zeit für die Erbschaftsteuer, die Pendlerpauschale oder Spekulationsgewinne und derzeit für die Rentenbesteuerung. Der Steuerbescheid ist dann insoweit punktuell in den Punkten abänderbar, auf den sich die Vorläufigkeit bezieht. Der Vermerk erfolgt von Seiten des Finanzamts immer unter Benennung eines konkreten steuerlichen Umstandes. In allen anderen Punkten ist der Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Dann braucht nicht jeder Bürger in diesem Punkt Einspruch einzulegen, der Fiskus lässt den Bescheid faktisch von Amts wegen offen. Entscheidet das Gericht dann zu Gunsten der Steuerzahler, werden sämtliche Bescheide mit dem Vermerk berichtigt, ohne Kosten und Mühen. Hinweis: Beliebt ist der Vermerk über die Vorläufigkeit, wenn das Finanzamt Liebhaberei vermutet. Da es diese Feststellung meist nicht in den ersten Jahren treffen kann, wird abgewartet. Stellt sich auch nach Jahren kein Gewinn ein, werden die Bescheide der alten Jahre dann um die Minusbeträge bereinigt, die Vorläufigkeit macht es möglich.
Ohne die vorgenannten Möglichkeiten bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, auf neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren. Sollen die Tatsachen zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, müssen Sie dem Finanzamt nicht nur nachweisen, dass der Sachverhalt neu ist, sondern auch ein eigenes grobes Verschulden ausschließen. Der Hinweis auf vergessene Belege im Schuhkarton oder allgemeine Unordnung in der Aktenführung reicht hierbei nicht aus. Denn in solchen Fällen unterstellt Ihnen der Finanzbeamte eine Mitschuld am verspäteten Nachweis und akzeptiert die Kosten oder verminderte Einnahmen nicht mehr. Keine neue Tatsache ist auch ein Gerichtsurteil, dass erst nach dem Steuerbescheid zu Ihren Gunsten ergangen ist. Dies können Sie nur nutzen, wenn über einen Einspruch noch nicht entschieden ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Doch nicht in jedem dieser Fälle darf der Fiskus grobes Verschulden unterstellen. Immer mehr Finanzgerichte schlagen sich auf die Seite der Steuerzahler. Grund: Die immer komplizierteren Steuerregeln sind kaum noch zu verstehen. So können sich Steuerzahler beispielsweise darauf berufen, dass sie Erläuterungen im Formular nicht oder falsch verstanden haben. Werden ihnen erst später Zusammenhänge klar ñ etwa bei Lektüre dieses Handbuches ñ, wird kein grobes Verschulden angenommen. Positive Folge: Günstige Sachverhalte lassen sich auch noch in bereits bestandskräftige Steuerbescheide einbauen. Hinweis:
Ist ein bestimmter Sachverhalt in zwei Steuerbescheiden berücksichtigt, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, ist nur einer davon richtig. Das Finanzamt muss den fehlerhaften Steuerbescheid aufheben oder ändern ñ auch außerhalb der Einspruchsfrist. Klassische Beispiele für diese Vorschrift:
In der Praxis kommt der Doppelansatz oftmals bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern vor, die etwa in voller Höhe bei beiden Elternteilen berücksichtigt worden sind.
Als letzte Hoffnung bleibt noch ñ sofern keine neue Tatsache vorliegt ñ eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit. Diese eher unbekannte Gesetzesnorm können Sie ins Feld führen, wenn der Finanzbeamte völlig offensichtliche Fehler in den Steuerbescheid übernimmt. Das kann beispielsweise sein, wenn Sie einen Rechenfehler in einer Anlage machen, der bereits mit einem Blick erkennbar ist. Beispiel: Die Summe der Betriebseinnahmen weist laut Ihrer Liste 1.000 Ä aus, Sie tragen im Vordruck aber irrtümlich 10.000 Ä ein. Maßgebendes Kriterium: Der Bearbeiter Ihrer Steuererklärung hätte den Fehler problemlos und ohne Nachrechnen korrigieren können. Weiteres Beispiel: Sie erläutern die Fahrt zur Arbeit von Köln nach Koblenz mit 70 Kilometern täglich. Ins maßgebliche Feld tragen Sie aber nur 7 km ein. Sofern dieser Wert in den Bescheid übernommen wird, kann anschließend die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragt werden. Die jüngste Rechtsprechung hat zur offenbaren Unrichtigkeit eine Faustregel formuliert: Der Fehler muss auf der Hand liegen, also augenfällig sein, und darf nicht erst nach subjektiven Einschätzungen der Beteiligen ermittelt werden.
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