Dienstaufsichtsbeschwerde und Gegenvorstellung

Neben Einspruch, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Untätigkeitseinspruch besteht die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Gegenvorstellung.

Für die Einlegung gibt es keine Frist. Der Nachteil liegt allerdings darin, dass Ihnen keine Klagemöglichkeit eröffnet wird. Sie haben nicht einmal einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt prüft, ob es die ergangene Entscheidung ändert. Wenn Sie die Änderung eines Steuerbescheides wünschen, müssen Sie jedoch immer einen Einspruch einlegen. Ausnahme: Es greift eine andere Änderungsvorschrift (z. B. der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).

  • Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist nur dann sinnvoll, wenn Sie nicht die Entscheidung als solche, sondern das Verhalten des Sachbearbeiters rügen wollen, wenn dieser Sie beispielsweise beleidigt hat. Die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann nämlich zur Folge haben, dass gegen den Bearbeiter ein Disziplinarverfahren eröffnet wird.
  • Mit einer Gegenvorstellung stellen Sie einen Sachverhalt aus Ihrer Sicht dar - ohne dass dies aber zwingend irgendwelche Reaktionen der Behörde wie den Erlass eines Bescheides bewirkt. Zur Ergänzung eines Sachvortrages kann dies in Einzelfällen sinnvoll sein. Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid vorgehen wollen, legen Sie aber besser Einspruch ein.

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