Einspruch gegen den Steuerbescheid Einleitung Jahr für Jahr profitiert der Staat davon, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Bundesbürgern auf die Abgabe einer Steuererklärung und damit eine mögliche Erstattung verzichtet. Die Mehrheit ringt sich dennoch dazu durch, da sich dies für viele Betroffene in barer Münze bezahlt macht. Nicht selten tritt aber dann der Fall ein, dass das Finanzamt manche Beträge (z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben) nicht anerkennt oder der Steuerbescheid in anderen Punkten fehlerhaft ist. Rund ein Drittel aller Steuerbescheide sind auf Grund von Zahlendrehern, selbst vergessenen oder vom Finanzamt gestrichenen Abzugsposten und vor allem unberücksichtigten Urteilen sowie Erlassen falsch. Das gilt vor allem für den Bescheid 2009, da hierbei gleich reihenweise gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen sind. Dieser Ratgeber soll dem Steuerpflichtigen einen Überblick über seine Rechtschutzmöglichkeiten geben, wobei jedoch der Schwerpunkt auf dem außergerichtlichen und kostenlosen Einspruchsverfahren liegt. Dabei ist der Erfolg fast schon vorprogrammiert. 2008 legten die Bundesbürger rund 5,3 Millionen Einsprüche ein. In dieser beachtlichen Zahl waren noch nicht einmal die Rechtsbehelfe gegen die verfassungswidrige Kürzung der Pendlerpauschale enthalten. Von den entschiedenen Einsprüchen geht knapp die Hälfte zu Gunsten der Steuerzahler aus. In den übrigen Fällen gibt es oft immerhin noch einen Teilerfolg, nur rund 24 Prozent der Einsprüche werden komplett abgelehnt. Und auch dies muss noch nicht das Ende bedeuten. So werden pro Jahr gegen die Einspruchsentscheidungen der Finanzämter rund 70.000 Klagen beim Finanzgericht erhoben. Davon führen 44 Prozent der Klagen zu einem Erfolg für die Steuerzahler. Wenden sich die Bürger in letzter Instanz an den Bundesfinanzhof, gab es hier im Jahr 2009 auch noch mal in 44 Prozent der Revisionsfälle eine für sie positive Entscheidung. Im Gegensatz zu früheren Jahren müssen jedoch neue Regeln beachtet werden. Denn durch mehrere Gesetzesänderungen darf das Finanzamt jetzt Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten, vor allem bei Streitpunkten, die viele Bürger betreffen. Die hatte das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass vom 2.1.2008 (Az. IV A 4 - S 0062/07/0001) definiert. Die Behörde kann vorab nur über Teile des Einspruchs entscheiden, früher blieb der gesamte Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen. Zudem darf das Finanzamt jetzt anhängige Einsprüche durch öffentliche Bekanntgabe zurückweisen, wenn Gerichte im Sinne des Fiskus entscheiden. Diese neue Regelung gilt auch für bereits längst eingelegte Einsprüche, die schon Jahre in den Amtsstuben schlummern. Von dieser Option hat der Fiskus bereits mehrfach Gebrauch gemacht, um Masseneinspruchsverfahren „per Knopfdruck“ zu erledigen. Im Einzelfall, insbesondere dann, wenn der vermeintlich fehlerhafte Steuerbescheid auf die rückzuerstattende Summe betragsmäßig hohe Auswirkung hat, sollte der Rat eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters eingeholt werden.
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