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Entscheidung über den Einspruch Sind obige Voraussetzungen gegeben, fällt die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) erlassen hat, eine Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 AO) oder gibt dem Antrag Recht. Dann wird der Steuerbescheid entsprechend geändert. Selbst wenn der Steuerpflichtige mit seinem Einspruch nur einen Teil des Steuerbescheides angegriffen hat, erfolgt eine erneute, vollständige Sachprüfung. Eine Einschränkung des Rechtsbehelfsverfahrens auf bestimmte Teile ist rechtlich nicht möglich. ACHTUNG: Der Steuerbescheid kann nach Abschluss der erneuten Sachprüfung auch zum Nachteil des Einspruchsführers abgeändert werden (sog. "Verböserung"). Vor einer solchen Entscheidung muss die Behörde den Betroffenen aber auf die beabsichtigten Verschlechterungen hinweisen. Außerdem hat der Steuerpflichtige das Recht, sich hierzu zu äußern ("rechtliches Gehör") (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Je nach Sachlage bestehen für die Finanzbehörde folgende Entscheidungsmöglichkeiten: - Wurden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die eine Zulässigkeit des Einspruchs garantieren, wird die Finanzbehörde als unzulässig verwerfen (§ 358 Satz 2 AO).
- Ist der Einspruch zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, kann die Finanzbehörde ihn als unbegründet zurückweisen.
Ist der Einspruch zulässig, kann über ihn in verschiedener Weise entschieden werden: - Abhilfe:
Das Finanzamt folgt der vorgebrachten Argumentation, akzeptiert sämtliche Anliegen und ändert den Bescheid entsprechend zu Gunsten des Steuerzahlers. - Rücknahme: Dann bleibt der ursprüngliche Bescheid unverändert.
- Einspruchsentscheidung:
Diese Mitteilung vom Finanzamt mit umfangreicher schriftlicher Begründung ergeht, wenn dem Anliegen in keiner Weise gefolgt werden kann. Der Bescheid bleibt dann unverändert. Gegen diese Entscheidung kann dann vor dem Finanzgericht geklagt werden. - Teilentscheidung:
Das Finanzamt kann seit Neujahr 2007 vorab in einer gesonderten Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile befinden. Zuvor hielt der Einspruch den gesamten Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen.. Nunmehr kann ein Streitpunkt vorab erledigt werden, dieser Teil des Bescheides wird dann bestandskräftig. - Teilabhilfe:
Das Finanzamt entspricht den Wünschen in einigen Punkten und ändert den Bescheid entsprechend ab. Die übrigen Streitpunkte werden per Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt. - Öffentliche Verkündigung:
Das Finanzamt darf jetzt anhängige Einsprüche durch eine Allgemeinverfügung zurückweisen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums sowie im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Das ist immer dann erlaubt, wenn oberste Gerichte im Sinne des Fiskus entscheiden. Diese neue Regelung gilt auch für bereits längst eingelegte Einsprüche, die schon Jahre in den Amtsstuben schlummern. Ohne Recherche im Internet oder Amtsblatt lassen Bürger künftig wohl öfters ihren Bescheid mangels Kenntnis bestandskräftig werden. So wurden beispielsweise am 22.7.2008 anhängige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße gegen das Grundgesetz (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.7.2008, BStBl 2008 I S. 746). Entspricht das Finanzamt dem Einspruch mit einem Änderungsbescheid in vollem Umfang, ist hiergegen erneut der Einspruch statthaft (BFH 18.4.2007, XI R 47/05, BStBl 2007 II S. 736). Somit ist ein anschließender Rechtsbehelf mit nachgereichten zusätzlichen Sachverhalten möglich, sofern der Steuerzahler durch den geänderten Einkommensteuerbescheid beschwert ist. Die Beschwer wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt dem Einspruchsbegehren gegen den ursprünglichen Bescheid in vollem Umfang entsprochen hat. Eine Kosten verursachende Klage kann somit entfallen. Eine Beschwer liegt nur dann nicht mehr vor, wenn die Steuer auf Null festgesetzt wurde. Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben (§ 366 AO). Dies kann durch einen einfachen Brief erfolgen. Eine förmliche Zustellung ist nicht zwingend erforderlich (§ 366 Satz 2 AO; § 122 Abs. 5 AO). Gegen die Einspruchsentscheidung kann der Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht erheben. Auf diese Möglichkeit muss er in der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, § 35 FGO).
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