Formale Anforderungen

Um die Form eines Einspruchs müssen sich Steuerzahler wenig Gedanken machen. § 357 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO schreibt für die Einreichung des Einspruchs die Schriftform vor, was in der Regel per Brief oder Fax erfolgt. Der Einspruch braucht nicht unterschrieben zu sein, nur der Absender muss erkennbar sein. Dennoch sollte das Schreiben so korrekt und umfangreich wie möglich sein, um schneller Recht zu bekommen und lästige Rückfragen zu vermeiden.

Gegen einen Einkommensteuerbescheid lässt sich auch online Einspruch einlegen. Da die elektronische Post schneller beim Finanzamt ankommt, lässt sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten als mit einem Brief. Verlangt wird nur ein schriftlicher Einspruch, der den Namen des Absenders enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Mail, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Die soll eine Unterschrift ersetzen, die aber beim Einspruch nicht erforderlich ist. Ausreichend ist daher eine einfache E-Mail. Soweit der Empfänger des Einspruchs, also das zuständige Finanzamt, den Zugang für elektronische Dokumente eröffnet hat, lässt § 87a Abs. 1 AO grundsätzlich eine elektronische Kommunikation zu. Ein Zugang ist eröffnet, wenn elektronische Dokumente dem entsprechenden Finanzamt zugehen können und zugehen dürfen. Dies ist wiederum schon dann der Fall, wenn auf den Bescheiden, wie mittlerweile üblich, eine E-Mail-Adresse angegeben ist.

Eine eher unbekannte Möglichkeit ist der Einspruch per Protokoll (zur Niederschrift, § 357 Abs. 1 AO). Hier sprechen Bürger persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter vor, der das Anliegen schriftlich aufnimmt. Dann können vorab die strittigen Punkte diskutiert werden. Mündlich aber kann ein Einspruch nicht eingelegt werden.

Grundsätzlich gilt: § 357 AO soll eine möglichst formfreie Einleitung des Einspruchsverfahrens ermöglichen. Auch dem in Verfahrensangelegenheiten unerfahrenen Bürger soll es möglich sein, Rechtsbehelfe und damit auch einen Einspruch ohne Formalien und „Förmeleien" einzulegen (Bundesverfassungsgericht vom 2.3.1993, 1 BvR 249/92).

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