Inhaltliche Anforderungen

Muss-Inhalt:

In seinem Einspruch muss der Steuerpflichtige zum Ausdruck bringen, dass er eine Überprüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes (Steuerbescheid) begehrt. Diese Anforderung ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich niedergelegt, stellt jedoch den absolut notwendigen Inhalt eines jeden Einspruchs dar. Der Einspruch braucht vom Steuerpflichtigen nicht unterzeichnet zu werden. Ausreichend ist, dass aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO).

Soll-Inhalt:

Neben dem Mindestinhalt eines jeden Einspruchs schreibt das Gesetz zusätzlich Angaben vor, die bei Einlegung des Einspruchs gemacht werden sollten. Werden diese Vorschriften nicht befolgt, behält der Einspruch dennoch seine Gültigkeit (Sollvorschriften).

  • Der Verwaltungsakt, gegen den sich der Einspruch richtet, sollte ausdrücklich bezeichnet werden, auch wenn dies dem Schreiben des Steuerpflichtigen und den sonstigen Umständen nach erkennbar ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 AO).
  • Daneben empfiehlt es sich anzugeben, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird (§ 357 Abs. 3 Satz 2 AO).
  • Schließlich soll der Einspruch begründet werden (§ 357 Abs. 3 Satz 3 AO).

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