Anbringungsbehörde

Grundsätzlich ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§ 357 Abs. 2 AO). Wird er stattdessen bei einer anderen, nicht zuständigen Behörde eingelegt, bleibt dies folgenlos, soweit er von dieser Behörde vor Ablauf der Einspruchsfrist an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO).

Auf dieses Risiko sollten sich Steuerzahler aber erst gar nicht einlassen. Adressat sollte daher immer das Finanzamt sein, das mit Anschrift auf dem Steuerbescheid angegeben ist.

Geht es um Sachverhalte bei Erbengemeinschaften, Grundstücksgesellschaften oder geschlossene Fonds, geben die für alle Beteiligten eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung ab. Hiernach berechnet das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn (Betriebseinnahmen minus -ausgaben) oder den Überschuss (Einnahmen minus Werbungskosten) und verteilt das Plus oder Minus auf alle Gesellschafter gemäß deren Quote. Dieser mitgeteilte Betrag wandert dann an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter und dort in die persönlichen Einkommensteuererklärungen. Einwände hiergegen sind nur über die Gesellschaft möglich, der eigene Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid bringt hier gar nichts.

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