Die FaustregelErträge aus Anleihen, Rentenfonds, Sparbriefen oder so genannten Finanzinnovationen
unterliegen vor 2009 in voller Höhe der Besteuerung mit der individuellen
Progression. Hiervon abgezogen werden dürfen bis Ende 2008 Kosten, die
mit diesen Wertpapieren im Zusammenhang stehen. Der Verkauf unterliegt
in der Regel nur dann der Besteuerung, wenn die Spekulationsfrist von
einem Jahr noch nicht abgelaufen ist.
Bei der Besteuerung von Dividenden und privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien gilt bis Ende 2008 noch das so genannte "Halbeinkünfteverfahren". Danach sind Dividenden und Spekulationsgewinne aus Aktien nur zur Hälfte steuerpflichtig, die andere Hälfte ist steuerfrei. Im Gegenzug sind auch nur noch 50 Prozent der realisierten roten Zahlen mit Aktien, Werbungskosten und angefallenen Anschaffungs- oder Veräußerungskosten steuerlich absetzbar. Dieser Regelung - halbierter Einnahme- und Kostenansatz - unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen. Als Beteiligungen gelten laut § 20 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):
Die steuerpflichtige Hälfte der in- und ausländischen Dividenden
und Gewinnausschüttungen zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen,
ist also bei der Einkommensteuererklärung bis einschließlich 2008
in der "Anlage KAP" anzugeben (§ 20 Absatz 1 Nr. 1
EStG). Falls beim Verkauf die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgelaufen ist, sind Veräußerungsgewinne steuerfrei, rote Zahlen können dann allerdings auch nicht mehr geltend gemacht werden. Bei der Investmentbesteuerung gilt ebenfalls das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden, nicht aber für Spekulationsgewinne. Einzelheiten zum Halbeinkünfteverfahren enthält der nachfolgende Abschnitt.
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