Steuerstundungsmodelle

Mit der Einführung des § 15b in das Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Gesetzgeber 2005 eine neue gesetzliche Vorschrift im Zusammenhang mit so genannten Steuerstundungsmodellen eingeführt. Immer mehr Steuerpflichtige haben durch die Zeichnung von Steuerstundungsmodellen versucht, ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Es handelt sich dabei um geschlossene Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen (z. B. Medienfonds, New Energy Fonds, Wertpapierhandelsfonds). Dies führte jährlich zu erheblichen Steuerausfällen.

Betriebswirtschaftlich stellen diese Modelle meist wenig sinnvolle Investitionen dar, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden. Dem Steuerpflichtigen wird auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten, zumindest in der Anfangsphase der Investition die prognostizierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen. In vielen Fällen werden die von den Anbietern vorhergesagten späteren Gewinne, die zur Begründung der notwendigen Einkunftserzielungsabsicht erforderlich sind, nicht annähernd erreicht, so dass diese Investitionen bei Außerachtlassung der steuerlichen Effekte insgesamt nur zu Verlusten führen.

Nach der Neuregelung sind Verluste aus solchen Steuerstundungsmodellen nicht sofort abzugsfähig, sondern nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Die Beteiligung am jeweiligen Steuerstundungsmodell stellt die Einkunftsquelle dar.

Die vorgesehene Einschränkung steuerwirksamer Verlustverrechnung betrifft ausschließlich Steuerstundungsmodelle, deren Attraktivität für den Anleger vor allem auf den anfänglichen Verlustzuweisungen basiert. Für übliche unternehmerische Aktivitäten ohne solche Zielrichtungen ergeben sich dagegen keine steuerlichen Auswirkungen.

Beispiel:
Ein Existenzgründer beispielsweise, der in den beiden ersten Jahren Verluste macht, ist von der Neuregelung nicht betroffen. Es liegt kein Steuerstundungsmodell vor. Die Verluste bleiben in bisherigem Umfang abziehbar. Das gilt insbesondere auch für typische Verlustsituationen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außerhalb modellhafter Gestaltungen.

Die Wirkungsweise der Verlustverrechnungsbeschränkung soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:
Nach dem Erwerb eines Medienfondsanteils erfolgt eine Verlustzuweisung. Anders als bisher sind diese Verluste nicht mehr mit anderweitigen Einkünften verrechenbar. Sie gehen nicht verloren, können aber - ohne zeitliche Begrenzung - steuerwirksam nur mit späteren Gewinnen, die aus der Anlage in diesen Medienfonds erwachsen, verrechnet werden.

Die Regelung betrifft vorrangig gewerblich tätige geschlossene Fonds - Medienfonds (und hierzu artverwandte Fonds) sowie Wertpapierhandelsfonds -, die bisher mit hohen Verlustzuweisungsquoten Anleger zum Beitritt bewogen haben. Nicht betroffen von der Verlustverrechnungsbeschränkung sind solche Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen, sondern die mit der Steuerfreiheit ihrer Renditen werben. Hier sind in erster Linie die vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds zu nennen. Auch geschlossene Immobilien- und Lebensversicherungsfonds sind weniger betroffen, da sie zügig die Überschussphase erreichen.
Keine Auswirkung hat der neue § 15b EStG auf Schiffsfonds. Die müssen ihre Gewinne nach einer pauschalen Tonnagesteuer erfassen, unabhängig vom erwirtschafteten Ergebnis. Somit kann es hier überhaupt nicht zu Verlusten, sondern nur zu minimalen Abgaben kommen.

Die Anwendungsregelung sieht vor, dass die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen mit Wirkung ab dem 11. November 2005 wirkungsvoll eingeschränkt wird. Ab diesem Stichtag sind die Verluste unter anderem aus Medienfonds, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamesfonds nur noch mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Steuerpflichtige, die vor dem 11. November 2005 einem Steuerstundungsmodell beigetreten sind, dessen Außenvertrieb ebenfalls vor dem 11. November 2005 begonnen hat, können Vertrauensschutz beanspruchen und ihre roten Zahlen wie bisher mit anderen Einkünften verrechnen.

Die Finanzverwaltung hat in einem Anwendungsschreiben Definitionen vorgegeben, was aus ihrer Sicht ein Steuerstundungsmodell ist (BMF-Schreiben vom 17.07.2007, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2241-b/07/0001). Dies sollte als Richtschnur für Anleger gelten.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)