HalbeinkünfteverfahrenWenn die steuerpflichtige Hälfte der Dividenden und Gewinnausschüttungen samt Zinsen unterhalb des Sparerfreibetrages bleibt, ist das Ganze steuerfrei. Der Sparerfreibetrag beträgt 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete. Das steuerfreie Volumen, das auch für den Freistellungsauftrag bei den Banken gilt, erhöht sich noch um den Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro beziehungsweise 102 Euro. Steuertipp: Passen Sie bei den Zinsen auf! Für diese gilt nicht das Halbeinkünfteverfahren. Mit Hilfe eines Freistellungsauftrages, den Sie Ihrer Depotbank erteilen, können Sie erreichen, dass Ihnen bis in Höhe des Freistellungsbetrages die Dividenden ohne Abzug der Kapitalertragsteuer in voller Höhe ausgezahlt werden. Falls der steuerpflichtige Teil der Dividenden den erteilten Freistellungsbetrag übersteigt, wird freilich die Bank Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent auch von der anteiligen steuerfreien Hälfte der Dividende einbehalten. Beispiel:
Die verbleibenden steuerpflichtigen Kapitalerträge von 1.199 Euro und die darauf entfallenden steuerfreien Erträge von ebenfalls 1.199 Euro unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 20 Prozent. Das bedeutet, die Bank behält 479,60 Euro (20 % von 2.298 Euro) an Kapitalertragsteuer ein, die der Anleger bei der Einkommensteuererklärung anrechnen kann. Beträgt beispielsweise der persönliche Steuersatz 30 Prozent, kommt es bezogen auf diesen Sachverhalt zu einer Erstattung.
Ab 2009 unterliegen Dividenden in doppelter Höhe der Abgeltungsteuer. Damit wird der Freistellungsbetrag deutlich schneller überschritten als noch in 2008.
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