Kreditaufnahme

Generell sind Schuldzinsen, die für einen Kredit zur Anschaffung einer privaten Kapitalanlage anfallen, bis Ende  2008 noch zu 100 Prozent als Werbungskosten abziehbar. Entscheidend ist dabei, dass diese Zinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen und aus der Kapitalanlage ein Einnahmenüberschuss zu erwarten ist.

Wird allerdings ein Kredit aufgenommen, um Aktien oder andere Beteiligungen zu kaufen, sind die Zinsen vor dem Jahr 2009 lediglich zu 50 Prozent als Werbungskosten abziehbar. Das bedeutet, auch hier gilt das Halbeinkünfteverfahren.

Hinweis: Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 Prozent abgesetzt werden. Obwohl dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, ist laut BFH (Urteile vom 16.10.2007, VIII R 51/06 und vom 19.6.2007, VIII R 69/05) zulässig, weil auch Verkaufsgewinne zur Hälfte steuerfrei bleiben. Hiergegen wurde unter 2 BvR 2659/07 sowie 2 BvR 2221/07 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hintergrund ist die noch geltende Systematik, wonach die von einer Kapitalgesellschaft bereits versteuerten Gewinne bei Ausschüttung noch einmal vom Fiskus erfasst werden. Die Doppelbesteuerung soll das Halbeinkünfteverfahren abmildern, beseitigen kann es diese aber nicht vollständig. Kommt nun auch noch der halbierte Kostenansatz hinzu, sind weitere Benachteiligungen die Folge. Der eingeschränkte Werbungskostenabzug könnte daher einen Verfassungsverstoß darstellen. Aktionäre sollten daher ihre noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide offen halten. Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist zudem die Frage anhängig, ob das Halbabzugsverfahren bei Auslands- früher als bei Inlandsbeteiligungen in Kraft treten durfte (EUGH; Rs C-377/07).

Im Falle mäßiger Anlagegeschäfte gilt: Wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, wenn also mehr Schuldzinsen anfallen als Dividenden gezahlt werden, kann der daraus entstehende Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden. Weniger tröstlich: Sofern jemand dauerhaft keine Überschüsse erzielt, wird das Finanzamt vermutlich Liebhaberei unterstellen und die Anerkennung der Verluste versagen. In diesem Fall bleiben aber auch die Einnahmen außen vor.

Im Übrigen sei hier erwähnt: Sämtliche Experten raten von Aktiengeschäften auf Pump nachdrücklich ab.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)