AnwendungsbereicheDurch das obligatorische Schlichtungsverfahren ist die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage nur zulässig, nachdem bei zuvor versucht worden ist, in einem Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Die weit verbreitete Auffassung, das Schlichtungsverfahren könne im Prozess nachgeholt werden, ist falsch (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2004, Aktenzeichen: VI ZR 336/03). Damit muss - soweit zwingend - das Schlichtungsverfahren immer vor dem eigenen Klageverfahren stattfinden. Andernfalls ist eine Klage unzulässig, sodass der Kläger - auch wenn er in der Sache im Recht ist - die Prozesskosten zu tragen hat! Der Schlichtungszwang ist auf zwei Fallgruppen beschränkt:
Als Nachbarstreitigkeiten sind nur Streitigkeiten erfasst:
Bis Ende 2005 musste bei allen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 750 Euro vor Klageerhebung ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Die entsprechende Regelung war allerdings vom Gesetzgeber im Jahr 2000 befristet erlassen worden und wurde nicht verlängert. Damit ist die obligatorische Streitschlichtung für die meisten Fälle wieder abgeschafft worden. Die praktischen Erfahrungen hätten gezeigt, dass sich Geldstreitigkeiten bis zu 750 Euro für einen gesetzlichen Schlichtungszwang nicht eignen, so das Bayerische Justizministerium. Ist diesen wie in allen anderen nicht von der Pflichtschlichtung erfassten Fällen ist eine außergerichtliche Streitschlichtung dennoch möglich, der erfolglose Versuch aber nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Ist keine obligatorische Streitschlichtung vorgeschrieben, kann also auch ohne Schlichtungsversuch gerichtlich geklagt werden. Rechtstipp: Tauchen während des Schlichtungsverfahrens weitere Konfliktherde auf, die auch zur Eskalation beigetragen haben, derentwegen nun gestritten wird, kann der Schlichter auch diesen Konfliktstoff einer einheitlichen Lösung zu führen und mitentscheiden.
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